Erforderlich sei eine Einigung der Parteien über alle wesentlichen Vertragspunkte, wozu beim Mietvertrag die Mietsache, der Mietzins und die Mietdauer gehörten. Ferner müssten alle wesentlichen Vertragspunkte bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Bestimmbar sei ein Vertragspunkt auch dann, wenn auf die Bestimmungskompetenz eines Vertragspartners verwiesen werde. Das Mietobjekt sei als "Fläche sowie Hafenumschlagsfläche" von ca. 7'000 bis 12'000 m2 in F.____ (Schweiz) umschrieben. Die Abgrenzung, das genaue Flächenmass und der genaue Standort in F.____ seien jedoch im Vertrag nicht bezeichnet. Es habe 2006 verschiedene Flächen, die