Die Gerichtsgebühr von CHF 50'000.00 wurde der Klägerin auferlegt, und die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 831'600.00 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 61'600.00) zu bezahlen. Der Bezirksgerichtspräsident erwog dabei im Wesentlichen Folgendes: Zunächst stelle sich die Frage, ob der Miet- und Umschlagsvertrag vom 15.09.2006 (MUV 06) genügend bestimmt und mit der Unterzeichnung gültig zustande gekommen sei. Erforderlich sei eine Einigung der Parteien über alle wesentlichen Vertragspunkte, wozu beim Mietvertrag die Mietsache, der Mietzins und die Mietdauer gehörten.