B. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 22.12.2011 wurde die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin CHF 450'246.90 nebst 5% Zins seit 29.01.2010 zu bezahlen. Für die Mehrforderung wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von CHF 50'000.00 wurde der Klägerin auferlegt, und die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 831'600.00 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 61'600.00) zu bezahlen.