Mit Eingabe vom 15.11.2011 reichte die Klägerin neue Beweismittel ein. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 18.11.2011 ebenfalls neue Unterlagen ein als Erwiderung auf die neuen Dokumente der Klägerin. Am 23.11.2011 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, mündlich zu replizieren bzw. zu duplizieren. Der Entscheid wurde in Bedacht genommen.