Infolge der unberechtigten Weigerung der Beklagten im Juni 2009, die vereinbarte Umschlagstätigkeit für die C.____GmbH in E.____ weiterhin vorzunehmen, hätten die Schrotte nach R.____ umgeleitet werden müssen, wodurch Mehrkosten für den Umschlag von CHF 94'067.13 angefallen seien. In der schriftlichen Klagantwort vom 20.05.2011 beantragte die Beklagte, es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e Kostenfolge. Mit Verfügung vom 06.06.2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Als Zeugen resp. Auskunftspersonen wurden Dr. I.____, S.____, T.____ und U.____ geladen.