Im Schlichtungsverfahren kam es zu keiner Einigung. Am 29.11.2010 reichte die Klägerin die schriftlich begründete Klage beim Bezirksgericht Arlesheim ein mit dem Antrag, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin CHF 50'942'975.95 nebst Zins zu 5% seit dem 29.01.2010 zu bezahlen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten. Es handelte sich um folgende Forderungspositionen: a. Ersatz des positiven Vertragsinteresses aus der Nichterfüllung des MUV 06: Die Klägerin errechnet einen Schaden in Höhe von CHF 52'078'239.67 aus entgangenem Gewinn, wovon der Gewinn in Höhe von CHF 1'689'034.55, den die Klägerin aus momentaner Tätigkeit generiere, abzuziehen sei.