Die bis dahin von der Klägerin erbrachten Arbeiten und Investitionen haben zu einem Mehrwert des Grundstücks in L.____ geführt. Die Parteien konnten sich in der Folge am 07.04.2010 über die Bezahlung einer Mehrwertentschädigung gemäss Art. 260a Abs. 3 OR durch die Beklagte an die Klägerin einigen. Dabei wurden auch diejenigen Planungs- und Projektierungskosten berücksichtigt, die den Rück- bzw. Umbau des Grundstücks in L.____ betrafen. Die Klägerin, die C.____GmbH und die Beklagte behielten sich die Geltendmachung weiterer Forderungen vor. Am 07.07.2010 trat die C.____GmbH sämtliche Ansprüche aus den beiden Miet- und Umschlagsverträgen (MUV 06 und MUV 07) an die Klägerin ab.