Die C.____GmbH verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun doch die Erfüllung des MUV 06 verlange. Mit Schreiben vom 15.01.2010 setzte die C.____GmbH der Beklagten eine letzte Nachfrist, um ihren Verpflichtungen aus dem MUV 06 nachzukommen. Nachdem die Beklagte innert Frist nicht reagierte, erklärte die C.____GmbH mit Schreiben vom 29.01.2010 in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 OR, dass sie unter Festhaltung am MUV 06 auf die nachträgliche Leistung der Beklagten verzichte und den Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlange. Die bis dahin von der Klägerin erbrachten Arbeiten und Investitionen haben zu einem Mehrwert des Grundstücks in L.____ geführt.