Mit Schreiben vom 07.01.2010 an die C.____GmbH stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass sich aus dem MUV 06 keine verbindlichen Rechtsansprüche ableiten liessen, weil es an einem bestimmten oder objektiv bestimmbaren Mietobjekt fehle. Ferner seien allfällige Rechtspflichten ohnehin wegen objektiver Unmöglichkeit dahingefallen. Zudem müsse der Rücktritt beider Parteien vom MUV 07 so verstanden werden, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der C.____GmbH und der Beklagten in jeder Beziehung beendet worden sei. Die C.____GmbH verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun doch die Erfüllung des MUV 06 verlange.