Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 16.12.2009 den Rückzug des Baugesuchs betreffend Errichtung eines Schrottplatzes mit Schrottverarbeitung auf der Parzelle ...strasse 92 in L.____. Die Baurekurskommission O.____ schrieb mit Entscheid vom 25.06.2010 das Baurekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und auferlegte der Klägerin die Beweiskosten sowie eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 07.01.2010 an die C.____GmbH stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass sich aus dem MUV 06 keine verbindlichen Rechtsansprüche ableiten liessen, weil es an einem bestimmten oder objektiv bestimmbaren Mietobjekt fehle.