Die C.____GmbH erklärte daraufhin mit Schreiben vom 20.11.2009 gestützt auf die Verzugsregeln den sofortigen Rücktritt vom MUV 07. Damit sei auch die Bedingung für das zwischen der Klägerin und der Beklagten eingegangene Übergangsmietverhältnis endgültig weggefallen und dieses daher ebenfalls aufgelöst. Die Klägerin kündigte an, sie werde die Liegenschaft bis 30.11.2009 räumen. Gleichzeitig wies die C.____GmbH darauf hin, dass mit dem Rücktritt vom MUV 07 der MUV 06 von der Beklagten wieder zu erfüllen sei.