In der Folge gab es Bemühungen um eine gütliche Einigung. Mit Schreiben vom 04.11.2009 setzten die C.____GmbH und die Klägerin der Beklagten Frist bis 19.11.2009, um entweder den Vergleichsvorschlag anzunehmen oder von der ausgesprochenen Rücktrittserklärung Abstand zu nehmen und eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass sie den MUV 07 halten werde. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Die C.____GmbH erklärte daraufhin mit Schreiben vom 20.11.2009 gestützt auf die Verzugsregeln den sofortigen Rücktritt vom MUV 07.