Am 18.09.2009 reichte die Klägerin bei der kantonalen Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten ein Begehren um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ein. Darin ersuchte sie um Feststellung, dass die Kündigung vom 21.08.2009 betreffend den Mietvertrag ...strasse 92 in L.____ (Übergangsmietverhältnis) nichtig sei, eventualiter unwirksam und subeventualiter missbräuchlich sei. In der Folge gab es Bemühungen um eine gütliche Einigung.