__ wieder aufzunehmen. Am 10.09.2009 verfügte das Bauinspektorat einen Baustopp gegenüber der Klägerin bezüglich der Vorarbeiten auf dem Grundstück in L.____, da die von der Klägerin für den Landumschlag errichteten Bauten, insbesondere Betonwände und eine Lastwagenwaage, Gegenstand der noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung seien und der Baubewilligungspflicht unterlägen. Am 18.09.2009 reichte die Klägerin bei der kantonalen Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten ein Begehren um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ein.