Die C.____GmbH und die Klägerin hielten im Schreiben vom 02.09.2009 fest, dass alle Miet- und Umschlagsverträge weiter gälten. Sie forderten daher die Beklagte erneut auf, die Umschlagstätigkeit in E.____ umgehend wieder aufzunehmen unter Ansetzung einer Frist bis 11.09.2009. Mit Schreiben vom 11.09.2009 lehnte es die Beklagte ab, die Umschlagstätigkeit in E.____ wieder aufzunehmen.