107 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Ziff. 1 OR. Die Beklagte kündigte ausserdem das Übergangsmietverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der Sechsmonatsfrist per 28.02.2010 und mit Zustellung des amtlichen Formulars vom 21.08.2009. Eventualiter erklärte die Beklagte die Kündigung aus wichtigem Grund. In Bezug auf den Umschlag in E.____ machte die Beklagte geltend, es bestehe keine Verpflichtung der Beklagten, in E.____ auf Dauer Umschlagstätigkeiten für die C.____GmbH vorzunehmen. Ausserdem berief sich die Beklagte auf Art. 404 OR. Die C.____GmbH und die Klägerin hielten im Schreiben vom 02.09.2009 fest, dass alle Miet- und Umschlagsverträge weiter gälten.