Des Weiteren stellten sie klar, dass die Kündigungen der Mietverhältnisse nichtig und jene der Umschlagsverträge ungültig seien. Sie forderten daher die Beklagte auf, die Umschlagstätigkeit vorerst in E.____ und sobald technisch möglich in L.____ umgehend wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 21.08.2009 machte die Beklagte erneut geltend, dass durch die abredewidrige Tätigkeit der C.____GmbH die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Der noch nicht in Kraft getretene MUV 07 sei bereits mit Schreiben der Beklagten vom 24.07.2009 dahingefallen. Zudem erklärte sie den Rücktritt vom MUV 07 im Sinne von Art. 107 Abs. 2 i.V.m.