Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht betreffend die Klägerin aus wichtigem Grund per 31.10.2009. Auf den gleichen Zeitpunkt kündigte die Beklagte den noch nicht in Kraft getretenen MUV 07 betreffend das Mietverhältnis. Mit Schreiben vom 14.08.2009 bestritten die C.____GmbH und die Klägerin, dass jemals eine Abrede getroffen worden sei, wonach die C.____GmbH nur den Schrottimport hätte betreiben dürfen. Des Weiteren stellten sie klar, dass die Kündigungen der Mietverhältnisse nichtig und jene der Umschlagsverträge ungültig seien.