Mit Schreiben vom 24.07.2009 löste die Beklagte sämtliche Rechtsverhältnisse zur C.____GmbH auf, da diese innert Frist nicht von der Durchführung des ausschliesslichen Ex- port-Handelsgeschäfts abgesehen habe und offenbar auch künftig nicht bereit sei, diese abredewidrige Tätigkeit einzustellen. Mit gleichem Schreiben bestätigte die Beklagte überdies den bereits am 17.06.2009 erklärten Widerruf der Abrede betreffend die Umschlagstätigkeit in E.____. Zudem widerrief sie den noch nicht in Kraft getretenen MUV 07 hinsichtlich der Umschlagstätigkeit. Die Beklagte kündigte ausserdem das vereinbarte Übergangsmietverhältnis