Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern verlangte mit Schreiben vom 25.06.2009 von der C.____GmbH unter Ansetzung einer Frist bis 03.07.2009, die ausschliesslich auf das Export-Handelsgeschäft konzentrierte Tätigkeit zu unterlassen. Mit E-Mail und Rechnung vom 15.07.2009 machte die C.____GmbH bei der Beklagten Schadenersatz für Mehrkosten geltend, da die Klägerin aufgrund der verweigerten Umschlagsdienste die Schrotte nach R.____ (statt nur nach E.____) habe transportieren müssen.