__ ein reines Export-Handelsgeschäft. Mit E-Mails vom 17. und 19.06.2009 forderte die C.____GmbH die Beklagte auf, die Umschlagstätigkeiten in E.____ sofort wieder aufzunehmen, andernfalls sie die Beklagte für die entstehenden Mehrkosten haftbar machen werde. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern verlangte mit Schreiben vom 25.06.2009 von der C.____GmbH unter Ansetzung einer Frist bis 03.07.2009, die ausschliesslich auf das Export-Handelsgeschäft konzentrierte Tätigkeit zu unterlassen.