Am 17.06.2009 teilte die Beklagte der C.____GmbH mit, dass sie ab sofort keine Umschlagstätigkeiten und Schrottannahmen in E.____ mehr durchführen werde. Als Begründung führte die Beklagte mit E-Mail vom 18.06.2009 an, dass die C.____GmbH und die Beklagte die Abrede getroffen hätten, dass die C.____GmbH eine industrielle Tätigkeit betreiben und sich vorwiegend auf den Import von Vormaterial, das Aufbereiten von Scherenschrott und die Belieferung der Schweizer und eventuell der italienischen Stahlwerke beschränken werde. Entgegen dieser Abrede betreibe die C.____GmbH nun in E.____ ein reines Export-Handelsgeschäft.