Die P.____AG suchte daher einen Umschlagplatz im Raum F.____. Ab Januar 2009 wurde diskutiert, dass die C.____GmbH auf dem landseitigen Teil des Grundstücks in L.____ die Logistik und den Umschlag (ohne Schrottschere) für die P.____AG durchführen und der P.____AG den wasserseitigen Teil des Grundstücks für den Umschlag überlassen würde. Die P.____AG und die C.____GmbH konnten sich in der Folge jedoch nicht über die Bedingungen einer Zusammenarbeit einigen und brachen die Vertragsverhandlungen im Juni 2009 ab. Am 17.06.2009 teilte die Beklagte der C.____GmbH mit, dass sie ab sofort keine Umschlagstätigkeiten und Schrottannahmen in E.____ mehr durchführen werde.