Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundstück im Hafen E.____ zur Verfügung stellen werde. Damit konnte die C.____GmbH bereits ab Februar 2009 mit dem Schrottumschlag beginnen, obwohl noch keine rechtskräftige Baubewilligung für das Gelände in L.____ vorlag und der MUV 07 noch nicht in Kraft war. Ab Februar 2009 besorgte die Beklagte im Hafen von E.____ für die C.____GmbH im Rahmen einer Übergangsvereinbarung den Umschlag von Schrott.