Die Beklagte stellte der Klägerin das Grundstück in L.____ für die notwendigen Umbau- und Rückbauarbeiten zur Verfügung und die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug, ab Vorliegen des schriftlichen Rückbauauftrags einen im Vergleich zum Mietzins gemäss MUV 07 um 50% reduzierten Mietzins zu bezahlen. Am 18.08.2008 erteilte die Beklagte den Rückbauauftrag für den Grossteil der Arbeiten und hielt fest, dass das Übergangsmietverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin am 18.08.2008 beginne. In der Folge liess die Klägerin den Rückbau der dortigen Anlagen vornehmen. Der Rückbau der Anlagen war im November 2008 abgeschlossen.