Die Klägerin sollte den Schrottplatz in L.____ betreiben. Für die zukünftige Nutzung des Grundstücks in L.____ zur Schrottverarbeitung waren verschiedene Rück- und Umbauarbeiten nötig, welche die C.____GmbH bereits vor Erteilung der notwendigen Bewilligungen und damit vor Inkrafttreten des MUV 07 ausführen lassen wollte. Die Klägerin sollte diese Rück- und Umbauarbeiten im Auftrag von C.____GmbH durchführen. Die Klägerin und die Beklagte schlossen zu diesem Zweck eine Vereinbarung über ein "Übergangsmietverhältnis" betreffend das Grundstück L.____. Die Beklagte stellte der Klägerin das Grundstück in L.____