dass die Baurechtsübernahme durch die Beklagte rechtswirksam vollzogen wird, und dass sämtliche behördlichen Auflagen erfüllt und Bewilligungen erteilt sind (§ 12). Am 19.10.2007 schloss die Beklagte mit der M.____AG einen Vertrag im Hinblick auf die Übertragung des Baurechts an die Beklagte, welcher am 01.07.2008 wirksam wurde. Die Dr. I.____GmbH war von der Klägerin mit dem Genehmigungsmanagement des geplanten Schrottplatzes in L.____ beauftragt. Hauptproblem für die Erzielung einer Bewilligung am Standort in L.____ war gemäss Aussage des Zeugen Dr. I.____ im nachfolgenden Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgerichts Arlesheim der Lärm.