Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gig von der behördlichen Abparzellierung und der entsprechenden Baurechtsübernahme durch die Beklagte sowie von der Erfüllung behördlicher Auflagen, ansonsten der Vertrag seine Gültigkeit verliere (§ 3 sowie Anlage 2 zum MUV 07). Das Mietverhältnis sollte bis mindestens 31.12.2035 dauern (§ 3). Der Mietzins wurde zeitlich gestaffelt auf CHF 3.35/m2 bis CHF 3.85/m2 pro Monat festgelegt, wobei der Zins ab 01.01.2021 den dann herrschenden Verhältnissen anzupassen sei (§ 4).