Die genaue Abgrenzung und das genaue Flächenmass werde von den Parteien einvernehmlich festgelegt (§ 1). Die Vermietung erfolgte gemäss § 2 zum Zweck der Nutzung als Industriegrundstück als Metall- sowie Schrottlager- und Umschlagplatz mit Betrieb einer Schrottschere einschliesslich Nebenaggregaten (z.B. Waage). Der Beginn des Mietverhältnisses war abhän-