Das Mietverhältnis sollte gemäss § 3 am 01.01.2007 beginnen und mindestens bis 31.12.2035 andauern. Als Mietzins wurde CHF 2.00/m2 pro Monat festgesetzt (§ 4). Zudem wurde vereinbart, dass die Beklagte gegen Entschädigung mit eigenen Umschlagsmaschinen den Materialumschlag für die C.____GmbH durchführen würde (§ 10). Für Vertragsänderungen wurde die Schriftform vorbehalten (§ 11 Ziff. 1) und es wurde festgehalten, dass die Vertragsparteien keine mündlichen Nebenabreden getroffen hätten. Die H.____GmbH & Co. KG, eine deutsche Gruppengesellschaft der C.____GmbH, resp.