Im Januar 2006 bestellte G.____ für die C.____GmbH eine Schrottschere für EUR 1.95 Mio. zuzüglich Umsatzsteuer. Die C.____GmbH und die Beklagte unterzeichneten am 15.09.2006 einen "Miet- und Umschlagsvertrag" (nachfolgend: MUV 06). Darin war festgehalten, dass die Beklagte der C.____GmbH eine Fläche von ca. 7000 m2 (bis zu 12'000 m2) vermietet, und zwar Freifläche sowie Hafenumschlagsfläche. Zudem wurde zum Mietobjekt Folgendes festgehalten: "Die genaue Abgrenzung und das genaue Flächenmass werden von den Parteien einvernehmlich festgelegt. Der genaue Standort in F.__