{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\n9. Schadenersatz aus MUV 07\nSelbst wenn die Fiktion des Bedingungseintritts gemäss Ansicht der Vorinstanz geteilt würde,\nwäre die Anschlussberufung aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen:\nVertragsparteien des MUV 07 sind die Beklagte und die C.____GmbH. Die Klägerin macht ausschliesslich Schadenersatzansprüche der C.____GmbH geltend, welche diese ihr abgetreten\nhat (vgl. Klagbeilage 7). Für den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag von gesamthaft\nCHF 450'264.90 liegen keine Rechnungen oder Zahlungsbelege vor, welche auf die\nC.____GmbH lauten. Die Rechnungen oder Zahlungsbelege lauten auf die H.____GmbH & Co.\nKG oder auf die Klägerin. Dies sind rechtlich Drittfirmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ein\nSchadenersatzanspruch der C.____GmbH würde voraussetzen, dass die H.____GmbH & Co.\nKG und die Klägerin im Umfang der bezahlten Rechnungen eine Ersatzforderung gegen die\nC.____GmbH erworben hätten.\nDie Klägerin begründete das Entstehen dieser Ersatzforderungen damit, dass die C.____GmbH\nim Hinblick auf die Realisierung des Projekts \"Schrottplatz Schweiz\" die H.____GmbH & Co. KG\nund die Klägerin, welche Gruppen-Gesellschaften der C.____-Gruppe seien (vgl. Rz. 33 und 36\nder Klagbegründung), mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragt habe. Für die Kosten, die diesen beiden Gesellschaften aus diesen Aufträgen entstanden seien, hätten sie einen Vergütungsanspruch gegen die C.____GmbH. Im Umfang dieser Vergütungsansprüche habe diese\neinen Schaden, den sie gegenüber der Beklagten geltend machen könne (vgl. Rz. 224 der\nKlagbegründung). Die Beklagte bestritt das Bestehen eines Auftragsverhältnisses zwischen der\nC.____GmbH und der H.____GmbH & Co. KG resp. der Klägerin (vgl. Rz. 250 der Klagantwort). Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren darauf verzichtet, im Rahmen der mündlichen Replik diesbezüglich Beweisanträge zu stellen oder Beweismittel einzureichen (vgl. Beweismitteleingabe der Klägerin vom 15.11.2011 und Plädoyernotizen vom 23.11.2011).\nDie Vorinstanz hat aus dem Vortrag der Beklagten hinsichtlich der beantragten Prozesskaution,\ndie Klägerin sei bloss eine vorgeschobene \"Erfüllungsgehilfin\" der C.____GmbH (vgl. Eingabe\nder Beklagten vom 28.12.2010, S. 3 Rz. 9), und aus dem Umstand, dass die C.____GmbH Vertragspartei des MUV 07 gewesen ist, geschlossen, dass die C.____GmbH damit das finanzielle\nRisiko des Projekts \"Schrottplatz\" trage. Es liege daher \"auf der Hand\", dass die Klägerin und\ndie H.____GmbH & Co. KG von der C.____GmbH beauftragt worden seien, die Aufwendungen\nim Hinblick auf die Realisierung des Schrottplatzes zu tätigen, weshalb sie einen Anspruch auf\nRückerstattung dieser getätigten Aufwendungen hätten. Somit sei davon auszugehen, dass der\nentsprechende Schaden bei der C.____GmbH entstanden sei. Die Vorinstanz kam also trotz\nBestreitung durch die Beklagte gestützt auf blosse Indizien zum Schluss, ein Schaden der\nC.____GmbH sei nachgewiesen. Dabei haben die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit der beantragten Prozesskaution keinen Bezug zu den rechtlichen Verbindungen der\nC.____GmbH mit der Klägerin und der H.____GmbH & Co. KG hinsichtlich des Projekts\n\nSeite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n\"Schrottplatz\", sondern betreffen einzig die Zahlungsfähigkeit der Klägerin. Auch die Eigenschaft der C.____GmbH als Vertragspartei des MUV 07 indiziert keineswegs, dass die\nC.____GmbH das finanzielle Risiko des Projekts \"Schrottplatz\" trage und als Folge davon die\nAufwendungen der Klägerin und der H.____GmbH & Co. KG automatisch abzugelten habe.\nDagegen sprechen die eigenen Ausführungen der Klägerin, dass sie den Schrottplatz in L.____\nselbst hätte betreiben sollen und dafür Liquidität benötigt hätte, welche ihr die C.____GmbH\nbereit gestellt hätte (Rz. 173 der Klagebegründung). Damit ist noch nicht gesagt, ob und welche\nVereinbarungen die C.____GmbH und die Klägerin über die Kostentragung für den Fall der\nNichtrealisierbarkeit dieses Projekts getroffen haben. Dass die Klägerin und die H.____GmbH &\nCo. KG zur gleichen Firmengruppe gehören, ist ebenso wenig ein Indiz dafür, dass sie für ihre\nAufwendungen im Zusammenhang mit dem Projekt \"Schrottplatz\" einen Vergütungsanspruch\ngegenüber der C.____GmbH hätten. Die Bezeichnung der Klägerin und der H.____GmbH &\nCo. KG als Schwester- oder Gruppengesellschaft entspringt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und ändert nichts daran, dass diese Gesellschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen. Folglich besteht kein Raum für die Annahme einer Vermutung, dass auch ohne\nkonkreten Nachweis einer entsprechenden Verpflichtung der C.____GmbH Vergütungsansprüche der Klägerin und der H.____GmbH & Co. KG bestünden.\nDie Rüge der Beklagten an der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist\nsich mithin als begründet. Die Klägerin hat es einerseits unterlassen, einen bei der\nC.____GmbH eingetretenen Schaden im Umfang des negativen Vertragsinteresses aus dem\nMUV 07 hinlänglich zu substanziieren. Andererseits hat sie hinsichtlich des Schadensnachweises trotz Bestreitung durch die Beklagten auch keine Beweisanträge gestellt oder Beweismittel\neingereicht. Dabei wäre es für sie als Teil der Firmengruppe C.____ ein Leichtes gewesen, Korrespondenzen der Klägerin und der H.____GmbH & Co. KG mit ihr, entsprechende Rechnungen oder Auszüge aus der Buchhaltung einzureichen, um einen bei ihr eingetretenen Schaden\nzu beweisen. Mangels Nachweises eines bei der C.____GmbH eingetretenen Schadens bestünde auch gar keine rechtliche Grundlage, die eingeklagten Ansprüche auf das negative Vertragsinteresse aus dem MUV zuzusprechen.\n\n"}