{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRealisierbarkeit eines Schrottplatzes mit Schrottverarbeitung in E.____ und in L.____ beauftragt\nwurde (vgl. z.B. Klagbeilage 23) und als Projektverfasserin auch das Gutachten der N.____AG\nunterstützte (vgl. Klagbeilage 76 sowie Aussage Dr. I.____ im Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 08.11.2011, S. 4 Abschnitt 1). Die Aussagen von Dr. I.____ können deshalb entgegen\nder Ansicht der Vorinstanz trotz seiner fachmännischen Kenntnisse nicht als Aussagen eines\nunabhängigen Experten qualifiziert werden. Die Aussagekraft wird relativiert einerseits durch\ndie vorhandene Nähe von Dr. I.____ zur Klägerin und andererseits dadurch, dass sich aus seiner Aussage auch Rückschlüsse über die fachmännische Ausführung seiner Auftragsarbeit für\ndie Klägerin ziehen lassen. Wegen dieser Eigeninteressen von Dr. I.____ darf daher nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, nicht allein gestützt auf seine Aussage geschlossen werden, dass die Baubewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre.\nFolglich ist zu prüfen, ob die Aussagen des Zeugen Dr. I.____ durch weitere Beweismittel erhärtet werden. Bemerkenswert ist, dass Dr. I.____ früher die Chancen auf Erhalt einer Baubewilligung für eine Schrottverarbeitungsanlage in L.____ kritischer beurteilte: Das Hauptproblem\nam Projekt sei der Lärm, weil nach seiner Auffassung die Aufpunkte im Hafen in der Schweiz\nund die Aufpunkte auf deutscher Seite kritisch würden; wenn überhaupt, so könne das Projekt\nnur mit einem erheblichen Aufwand an Lärmschutzmassnahmen realisiert werden (vgl. Klagbeilage 23 Ziff. 2, Antwortbeilage 19 Ziff. 10.2 sowie seine Aussage über die Chancenbeurteilung\nanlässlich der Ortsbesichtigung vom 13.12.2006, Protokoll der Gerichtsverhandlung vom\n08.11.2011, S. 3 Abschnitt 5, 6 und 15 sowie S. 4 Abschnitt 1). Das Bauinspektorat erteilte zwar\nu.a. gestützt auf das Lärmgutachten der N.____AG mit Verfügung vom 17.07.2008 die Baubewilligung und wies mit Entscheid vom 14.07.2008 sämtliche Einsprachen ab (vgl. Klagbeilage\n75). 167 gut organisierte Einsprecher (vgl. Antwortbeilage 20) zogen diesen Entscheid jedoch\nan die Baurekurskommission weiter. Nachdem das Baugesuch von der Klägerin am 16.12.2009\nzurückgezogen wurde, hielt die Baurekurskommission im Erledigungsentscheid vom\n25.06.2010 fest, dass das von der Bauherrschaft im Rahmen des Baugesuchsverfahrens eingegebene Lärmgutachten die Baurekurskommission nicht überzeugt habe, weshalb sie sich\nveranlasst gesehen habe, eine Lärmexpertise bei der EMPA in Auftrag zu geben. Dies zeige\nauch der umfangreiche Fragenkatalog im Auftragsschreiben vom 22.09.2009 an die EMPA. Die\nTatsache, dass die mit dem akustischen Expertengutachten beauftragte EMPA u.a. von der\nN.____AG detaillierte Angaben verlangt habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass das von der\nBauherrschaft in Auftrag gegebene Lärmgutachten nicht vorbehaltlos als Endscheidgrundlage\nhätte herangezogen werden können (vgl. Antwortbeilage 21 E. 5.1 und 6.3). Aufgrund dieser\nBeurteilung der für die Baubewilligung zuständigen Rechtsmittelbehörde kann nicht mehr von\neiner hohen Wahrscheinlichkeit der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung ausgegangen\nwerden, sondern die Wahrscheinlichkeit reduziert sich auf eine blosse, von der Beantwortung\nzahlreicher Fragen durch einen neutralen Experten abhängige Möglichkeit. Ob die Baubewilligung je erteilt worden wäre, war mit anderen Worten völlig offen. Mithin ist der Klägerin der Beweis dafür, dass bei Fortbestehen des MUV 07 die Baubewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit\nerteilt worden wäre, nicht gelungen.\nMangels dieses Nachweises erübrigt sich die Prüfung der Fragen nach dem treuwidrigen Verhalten der Beklagten und nach dem Kausalzusammenhang zwischen treuwidrigem Verhalten\nder Beklagten und Nichterteilung der Baubewilligung. Ohnehin kann allein der antizipierte Vertragsbruch der Beklagten noch nicht als treuwidriges Verhalten im Sinn von Art. 156 OR qualifi-\n\nSeite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nziert werden. Da so oder so nicht bewiesen ist, dass die Baubewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre, ist es müssig zu prüfen, ob zwischen einem allenfalls treuwidrigen\nVerhalten der Beklagten und der Nichterteilung der Baubewilligung ein adäquater Kausalzusammenhang bestünde. Damit entfällt die Grundlage für den klägerischen Anspruch auf Zusprechung des negativen Vertragsinteresses, was zur Gutheissung der Anschlussberufung\nführt.\n\n"}