{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwerden, da die Parteien mit der Vereinbarung einer Bedingung ohnehin ein Element der Unsicherheit in ihre Beziehung eingeführt haben, für welches sie einstehen müssen. Die Parteien\nhaben keine Pflicht, den Eintritt der Bedingung zu fördern oder ihre eigenen Interessen dafür zu\nopfern (BSK OR I-Ehrat, Art. 156 N 5; CH-K.-Roth Pellanda/Dubs, Art. 156 OR N 5 und 6). Der\nBeweis des Kausalzusammenhangs muss dabei nicht mit Sicherheit erbracht werden, vielmehr\nreicht eine hohe Wahrscheinlichkeit aus (KUKO OR-Honsell, Art. 156 N 7). Beweispflichtig ist\ndiejenige Partei, die sich auf die Fiktion des Bedingungseintritts beruft (BGer 4C.281/2005\nE. 3.5.2). Grundsätzlich nicht anwendbar ist Art. 156 OR bei sog. Rechtsbedingungen, da sich\nderen rechtliche Behandlung in erster Linie nach den eigens für sie aufgestellten gesetzlichen\nBestimmungen richtet. Darunter sind Voraussetzungen eines Rechtsgeschäfts zu verstehen,\ndie direkt auf dem Gesetz beruhen und die zu den Willensäusserungen der Parteien hinzutreten\n(BSK OR I-Ehrat, vor Art. 151-157 N 12). Fehlt hingegen eine spezifische Regelung, so stellt\nsich die Frage, ob Art. 156 OR allenfalls analog anzuwenden ist. Ausgeschlossen erscheint die\nanaloge Anwendung bei Rechtsbedingungen, die überwiegend öffentliche Interessen schützen\n(BSK OR I-Ehrat, Art. 156 N 4 und 4a; CH-K.-Roth Pellanda/Dubs, Art. 156 OR N 3).\nDie Erteilung einer Baubewilligung für einen Schrottplatz mit Schrottschere ist nicht eine gesetzliche Voraussetzung für das Zustandekommen eines Mietvertrags betreffend ein Hafengrundstück, sondern davon hängt bloss die Art und der Umfang der Nutzung ab. Vielmehr haben die\nC.____GmbH und die Beklagte in freier Parteidisposition vereinbart, dass ohne die Erteilung\nder entsprechenden Bewilligungen der MUV 07 nicht in Kraft treten soll (vgl. § 12 Abs. 2 sowie\nAnlage 2 Ziff. 3 und 4 MUV 07). Mithin liegt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rechtsbedingung vor, welche die (analoge) Anwendung von Art. 156 OR allenfalls ausschlösse.\nDa sich die Klägerin auf die Fiktion des Bedingungseintritts berufen hat, hat sie den Nachweis\ndafür zu erbringen, dass bei nicht aufgelöstem Vertrag (MUV 07) die Baubewilligung erteilt worden wäre, dass die Beklagte sich treuwidrig verhalten habe und dass ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Nichterhalt der Baubewilligung bestehe. Den MUV\n07 hat zwar der äusseren Form nach die C.____GmbH durch ihren Rücktritt vom 20.11.2009\naufgelöst. Jedoch gab ihr die Beklagte durch antizipierten Vertragsbruch Anlass und auch die\nBerechtigung zum Vertragsrücktritt, weshalb die Beklagte der C.____GmbH nun nicht vorhalten\nkann, sie habe durch diesen Rücktritt selbst den Grund für den Nichteintritt der Bedingung gesetzt. Damit ist aber nur die Frage beantwortet, wer das Dahinfallen des Vertrags zu verantworten hat, jedoch nicht, ob die Beklagte sich hinsichtlich des Bedingungseintritts (Erteilung der\nBaubewilligung) treuwidrig verhalten hat. Mit anderen Worten: Wenn die Klägerin nicht nachweisen kann, dass die Baubewilligung für eine Schrottverarbeitungsanlage in L.____ mit grosser Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre, spielt es keine Rolle, wer das Dahinfallen des MUV\n07 zu verantworten hat, weil dann mangels Bedingungseintritts überhaupt keine Rechtsansprüche aus dem MUV 07 hätten entstehen können. Die Vorinstanz hat diesen Nachweis gestützt\nauf die Zeugenaussage von Dr. I.____, wonach trotz des Lärmproblems gute Chancen zur Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung bestanden hätten (vgl. Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 08.11.2011, S. 4 Abschnitte 4 und 5), als erbracht betrachtet. Er sagte dabei aus,\ndass das Lärmproblem lösbar gewesen wäre und dass es mit den Lärmschutzwänden \"wohl\"\nfunktioniert hätte. Bei der Bewertung seiner Aussage ist zu berücksichtigen, dass die Dr.\nI.____GmbH im Auftrag der H.____GmbH & Co. KG, einer deutsche Gruppengesellschaft der\nC.____GmbH, resp. im Auftrag der in Gründung befindlichen Klägerin mit der Abklärung der\n\n"}