{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(BGE 118 II 33 E. 3.a und dort zit. Rspr.). Wie zuvor erörtert, enthält der MUV 06 keine Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte. Gestützt auf den MUV 06 ist insbesondere das\nMietobjekt nicht bestimmbar. Zudem haben sich die C.____GmbH und die Beklagte eine spätere Einigung über das Mietobjekt ausdrücklich vorbehalten. Der MUV 06 stellt folglich keinen\nVorvertrag dar, welcher der Klägerin einen Anspruch auf Vermietung eines bestimmbaren Hafengrundstücks resp. auf Abschluss eines diesbezüglichen Mietvertrags hätte verschaffen können. Daher ist auch die Alternativbegründung 2 der Klägerin zu verwerfen.\nDass es sich beim MUV 06 um eine Art Beschaffungsvertrag mit nachfolgender Mietverpflichtung gehandelt habe, ist - wie unter E. 3 hievor ausgeführt - eine neue unzulässige Behauptung\nder Klägerin. Diese Tatsachenbehauptung hätte rechtzeitig in den Prozess eingeführt werden\nmüssen, damit gestützt darauf der MUV 06 als Innominatkontrakt bzw. Vertrag sui generis qualifiziert werden könnte und gestützt auf diese Rechtsauffassung Ansprüche begründet werden\nkönnten. Deshalb ist die auf unzulässigen Noven basierende Alternativbegründung 3 der Klägerin nicht zu hören. Selbst wenn von einem Beschaffungsvertrag eigener Art auszugehen wäre,\nscheiterte ein Anspruch der Klägerin daran, dass das zu beschaffende Objekt aufgrund des\nMUV 06 nicht bestimmbar gewesen wäre und es an einem Konsens über das zu beschaffende\nObjekt ohnehin gefehlt hätte (ausdrücklicher Vorbehalt einer späteren Einigung).\nDie Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Klägerin aus dem MUV 06 keinen Erfüllungsanspruch und folglich auch keinen Schadenersatzanspruch aus Nichterfüllung ableiten könne, ist\ndaher nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Berufung.\n\n8. Fiktion des Bedingungseintritts beim MUV 07\nDer am 14.02.2007 unterzeichnete MUV 07 wurde gemäss § 12 unter zwei aufschiebenden\nBedingungen abgeschlossen. Die erste Bedingung, der Vollzug der Baurechtsübernahme der\nHafenparzelle in L.____ durch die Beklagte, wurde erfüllt. Die zweite Bedingung, dass die notwendigen behördlichen Bewilligungen für den Betrieb eines Schrottplatzes mit Schrottschere\nrechtskräftig erteilt würden, wurde bis zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts durch die\nC.____GmbH am 20.11.2009 nicht erfüllt. Dass die Beklagte der C.____GmbH durch einen\nantizipierten Vertragsbruch berechtigten Anlass gegeben hat, vom MUV 07 zurückzutreten, wird\nnicht mehr in prozessual hinreichender Form bestritten (vgl. Anschlussberufung Rz. 132 f.). Es\nfragt sich einzig, ob die Vorinstanz beim Zuspruch des Schadenersatzes zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Bedingungseintritt als erfüllt angesehen werden könne, weil die Beklagte diesen treuwidrig vereitelt habe.\nSteht die Verbindlichkeit eines gekündigten oder vorzeitig gebrochenen Vertrags unter einer\nSuspensivbedingung, bestimmt die Bedingung nicht bloss den Erfüllungsanspruch, sondern\nauch die Ersatzforderung aus Nichterfüllung (positives Vertragsinteresse) oder die Forderung\nauf Schadloshaltung aus dem Leistungsverzicht (negatives Vertragsinteresse). Die Beklagte ist\ndaher zur Schadloshaltung der Klägerin nur verpflichtet, wenn bei ungekündigtem Vertragsverhältnis die Bedingung eingetreten wäre, wobei dem Bedingungseintritt gemäss Art. 156 OR\ndessen treuwidrige Vereitelung gleichgesetzt ist (BGE 117 II 278 E. 4.c). Zwischen dem treuwidrigen Verhalten und dem Ausfall bzw. Eintritt der Bedingung muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das Verhalten der Partei, welche den Ausfall bzw. Eintritt der Bedingung verursacht, muss unter Berücksichtigung aller Umstände, der Veranlassungen der Parteien und des verfolgten Zwecks geprüft werden. Art. 156 OR sollte nicht zu weitgehend ausgelegt\n\n"}