{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist die Bestimmbarkeit eines Hafengrundstücks als Mietobjekt zum Zweck gemäss § 2 Abs. 1\nMUV 06 mit der Bestimmbarkeit eines Parkplatzes innerhalb einer Einstellhalle nicht vergleichbar, handelt es sich doch bei der Grösse und Lage des entsprechenden Hafengrundstücks keineswegs um ein unwesentliches Detail. Weil die C.____GmbH und die Beklagte sich im MUV\n06 weder über ein Bestimmungsrecht der Beklagten hinsichtlich der Mietsache noch über die\nErbringung alternativer Leistungen durch die Beklagte geeinigt haben, ist auch das Vorliegen\neiner Wahlschuld gemäss Art. 72 OR zu verneinen.\nDa das konkrete Grundstück auch nach dem 15.09.2006 nach den zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nie mitgeteilt wurde (vgl. E. 6 hievor), stellt sich die Frage gar\nnicht, ob eine allenfalls vorbehaltene Einigung durch eine entsprechende Mitteilung der Beklagten, dass dies das \"vertraglich geschuldete\" Grundstück sei, hätte zustande kommen können.\nDie Alternativbegründung 1 der Klägerin ist somit nicht schlüssig. Ohnehin hätte die blosse Mitteilung für sich nicht zu einer Vervollständigung des MUV 06 hinsichtlich der bis dahin noch ungenügend bestimmten Mietsache führen können, weil dafür der Beklagten die einseitige Bestimmungskompetenz fehlte und gemäss § 1 MUV 06 ausdrücklich eine einvernehmliche Bestimmung der Mietsache vorgesehen war. Die Lesart von § 1 MUV 06 durch die Klägerin gemäss Rz. 110 und 111 der Berufung ist abzulehnen, weil sie einerseits den klaren Wortlaut ausser Acht lässt und andererseits nicht berücksichtigt, dass die C.____GmbH und die Beklagte\nam 15.09.2006 hinsichtlich des Mietobjekts gar keinen übereinstimmenden Bindungswillen hatten (vgl. dazu E. 4 und 5 hievor). § 1 i.V.m. § 11 MUV 06 enthält überdies einen klaren Vorbehalt der Schriftform für die spätere, einvernehmliche Festlegung des Mietobjekts. Die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 16 Abs. 1 OR, dass die Parteien ohne Erfüllung der vereinbarten\nForm nicht gebunden sein wollen, hat die Klägerin nicht widerlegen können: Sie hat weder\nnachgewiesen, dass eine blosse Beweisform vereinbart worden sei, noch hat sie nachgewiesen, dass die vorbehaltene spätere Einigung über die Mietsache durch eine übereinstimmende\nWillensäusserung der C.____GmbH und der Beklagten trotz Nichteinhaltens der vereinbarten\nSchriftform zustande gekommen ist (vgl. BSK OR I-Schwenzer, Art. 16 N 6). Der Verweis der\nKlägerin auf BGE 127 III 248 ff. ist unzutreffend: Diesem Entscheid lässt sich nicht entnehmen,\ndass einer späteren Einigung vorbehaltene Punkte eines schriftlichen Vertrags nachträglich\nmündlich geregelt werden könnten, auch wenn dafür die Schriftform vorbehalten worden sei.\nDas Bundesgericht führt vielmehr aus, dass der Vorbehalt betreffend einen noch zu regelnden\nPunkt selbst im Rahmen eines formbedürftigen Vertrags formfrei erfolgen könne (BGE\n127 III 248 ff. = Praxis 2002 Nr. 72, E. 3.e, letzter Satz). Die Ansicht, dass die Klägerin einen\nAnspruch auf Abschluss eines neuen Vertrags im Rahmen der Vorgaben gemäss MUV 06 gehabt habe, ist abzulehnen, haben die Parteien doch ausdrücklich eine spätere Einigung über\ndas Mietobjekt vorbehalten. Sie haben zwar nicht geregelt, was das Ausbleiben einer späteren\nEinigung über die Mietsache für Rechtsfolgen zeitigen soll. Daraus kann aber nicht auf einen\nAnspruch auf Abschluss eines neuen Mietvertrags geschlossen werden.\nGemäss Art. 22 Abs. 1 OR kann durch Vertrag die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen\nVertrags begründet werden. Ein Erfüllungsanspruch oder ein Anspruch auf Abschluss eines\nHauptvertrags ergibt sich aus einem Vorvertrag nur dann, wenn sein Inhalt bestimmt oder bestimmbar ist. Enthält der Vorvertrag die wesentlichen Punkte des Hauptvertrags, dann ist der\nVorvertrag dem Hauptvertrag grundsätzlich gleichzusetzen. Enthält der Vorvertrag die wesentlichen Punkte des Hauptvertrags nicht, dann ist der Vorvertrag noch kein Vertrag im Rechtssinne\n\n"}