{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nseits solche, die ein unverzichtbares Merkmal des jeweiligen Vertragstyps darstellen, d.h. die\nLeistung, die Gegenleistung und die Parteien (objektiv wesentlich). Wesentliche Punkte sind\nandererseits solche, die darüber hinaus für die Vertragsparteien erkennbar von besonderer Bedeutung sind (subjektiv wesentlich). Fehlt die Übereinstimmung des geäusserten Willens der\nParteien in einem objektiv oder subjektiv wesentlichen Punkt oder behalten sich die Parteien\neine spätere Einigung über einen wesentlichen Punkt vor, kommt kein rechtsverbindlicher Vertrag zustande (BGE 127 II 248 ff. = Praxis 2002 Nr. 72, E. 3.e). Die wesentlichen Vertragspunkte müssen aufgrund der Einigung der Vertragsparteien bestimmt oder zumindest bestimmbar\nsein. Liegt ein vereinbarter Formvorbehalt vor, wird gemäss Art. 16 Abs. 1 OR vermutet, dass\ndie Parteien ohne Erfüllung der vereinbarten Form nicht gebunden sein wollen. Bei der Vertragsauslegung ist laut Art. 18 Abs. 1 OR der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die\nunrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum\noder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrags zu verbergen.\nDass die Parteien das am 15.09.2006 unterzeichnete Dokument als \"Miet- und Umschlagsvertrag\" bezeichnet haben, heisst somit noch nicht, dass ein verbindlicher Vertrag im Rechtssinne\nvorliegt. Objektiv wesentliche Punkte eines Grundstück-Mietvertrags sind die Mietsache, der\nMietzins und die Mietdauer. Subjektiv wesentliche Punkte sind gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz die genaue Lage und Grösse der Mietsache hinsichtlich der Realisierbarkeit\neines Schrottplatzes mit Schrottschere und die Umzugsbereitschaft der bisherigen Mieterschaft\neines grundsätzlich in Frage kommenden Grundstücks. Zwar trifft es zu, dass der Vermieter\nsich vertraglich auch verpflichten kann, eine Sache zu vermieten, über die er (noch) nicht verfügen kann. Im vorliegenden Fall war der C.____GmbH aber von Beginn weg von der Beklagten\nbekannt gegeben worden, dass eine Vermietung des Grundstücks in E.____ an sie den vorgängigen Wegzug der K.____AG voraussetze. Daraus folgt, dass dies ein für die Beklagte subjektiv wesentlicher Punkt gewesen ist. Es liegt somit keine übereinstimmende Einigung über alle\nwesentlichen Punkte vor. Der MUV 06 hält in § 1 fest, dass die Parteien später einvernehmlich\ndie genaue Abgrenzung und das genaue Flächenmass des Mietobjekts festlegen und den genauen Standort des Mietobjekts durch einen neuen Mietvertrag bezeichnen, welcher den MUV\n06 ersetzt. Die Parteien behielten sich mithin die spätere Einigung über einen objektiv und subjektiv wesentlichen Punkt vor, und zwar durch eine schriftliche Vereinbarung (§ 1 und § 11\nAbs. 1 MUV 06). Der im MUV 06 festgelegte Rahmen war auch nicht so, dass gestützt darauf\ndie Mietsache bestimmbar gewesen wäre. Der Hinweis der Klägerin auf BGE 95 II 309 ff. geht\nfehl: Beim \"gleichwertigen Stück Boden\" in jenem Fall ging es darum, der berechtigten Partei\nüberbaubares Land im Oberengadin zu verschaffen, welches von der verpflichteten Partei im\nSinne einer Wahlobligation einseitig bestimmt werden konnte. Im vorliegenden Fall wurde jedoch keine Einigung getroffen, wonach der Beklagten ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Mietsache eingeräumt worden wäre, sondern es wurde eben eine spätere Einigung\nüber die Mietsache ausdrücklich vorbehalten. Auch aus BGE 118 II 32 ff. lässt sich nichts zugunsten der Argumentation der Klägerin ableiten: Das Bundesgericht erachtete in jenem Fall\ndie fehlende genaue Bestimmung darüber, welcher Parkplatz in einer Einstellhalle der Kläger\ngekauft habe, als unwesentlichen Punkt, weil es dabei nicht um die Hauptleistung des Vertrags\n(Landkauf und Generalunternehmervertrag zur Erstellung eines Einfamilienhauses) ging und\nweil mangels Vereinbarung das Wahlrecht darüber dem Verkäufer zustand. Im vorliegenden\nFall war die Miete eines Hafengrundstücks aber eine der Hauptleistungen des MUV 06. Ferner\n\n"}