{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZeitpunkt spreche. Da sich die Beklagte im MUV 06 eine spätere Einigung über die Mietsache\nvorbehielt, konnte sie diese ohnehin davon abhängig machen, dass die bisherige Mieterin zum\nWegzug bereit war.\nDass am 15.11.2006 ein Treffen zwischen den Parteien stattgefunden habe, an welchem die\nBeklagte der C.____GmbH \"grünes Licht\" gegeben habe, in Verhandlungen über Baggerkäufe\neinzutreten, und dass solche Verhandlungen am 23. und 24.11.2006 vor Ort in E.____ stattgefunden hätten, ist - wie unter E. 3 ausgeführt - eine neue unzulässige Behauptung. Sie vermag\ndaher die Argumentation der Klägerin nicht zu stützen.\nAus dem Umstand, dass zwischen Ende Oktober/Anfang November 2006 und dem 08.12.2006\ndie Eignung des Geländes in E.____ abgeklärt wurde, kann entgegen der Ansicht der Klägerin\nnicht geschlossen werden, dass sich die C.____GmbH und die Beklagte bereits auf dieses Gelände als Mietobjekt geeinigt hätten. Die Präsentierung des Grundstücks in L.____ am\n13.12.2006, nur wenige Tage nach der Absage für das Gelände in E.____, durch die Beklagte\nals Ersatzgrundstück ist auch kein zwingendes Indiz dafür, dass die Beklagte sich aufgrund des\nMUV 06 verpflichtet gesehen habe, schnellstmöglich ein anderes Grundstück zu benennen. Viel\neher ist daraus zu schliessen, dass die Beklagte aus Eigeninteresse im Hinblick auf die beabsichtigte, langjährige Zusammenarbeit ein anderes mögliches Mietobjekt vorschlug.\nDass die C.____GmbH das Projekt E.____ nach dem 08.12.2006 nicht mehr mit der bisherigen\nGeschwindigkeit, sondern \"verhalten\" weiterführte, hiess bloss, dass die bereits ausgelösten\nAufträge für die Vermessung fortgeführt wurden (vgl. Klagbeilage 23 Ziff. 1). Dies indiziert noch\nnicht, dass die C.____GmbH am Grundstück in E.____ trotz Einlassung auf das neu präsentierte Grundstück in L.____ \"sicherheitshalber\" habe festhalten wollen. Erst das Schreiben der\nC.____GmbH vom 16.01.2007 (vgl. Klagbeilage 27) gibt deren Ansicht wieder, dass sich die\nParteien hinsichtlich des Standorts E.____ verbindlich geeinigt hätten. Dieses Schreiben enthält\njedoch lediglich die Einnahme des Parteistandpunktes der C.____GmbH, welcher von der Beklagten anlässlich der gemeinsamen Sitzung vom 17.01.2007 bestritten wurde (vgl. Klagbeilage\n28 Ziff. 7.1 und 8.1). Gestützt auf dieses Schreiben kann deshalb nicht auf einen übereinstimmenden Bindungswillen hinsichtlich des Grundstücks in E.____ als Mietobjekt und auf eine bereits erfolgte Mitteilung des \"vertraglich geschuldeten\" Grundstücks durch die Beklagte bis\n31.10.2006 geschlossen werden. Die Beklagte hatte vor erster Instanz gar keine Veranlassung,\ndie klägerische Behauptung, die Beklagte habe das Grundstück in E.____ Ende Oktober 2006\nals das für den vereinbarten Zweck von der C.____GmbH anzumietende bestimmt, zu bestreiten, weil diese Behauptung erst in der Berufung und damit zu spät aufgestellt wurde.\nDie Feststellung der Vorinstanz, dass es Ende Oktober/Anfang November 2006 aus verschiedenen Gründen noch nicht klar war, ob das Projekt Schrottplatz in E.____ überhaupt realisiert\nwerden konnte, und dass deshalb kein entsprechender Bindungswille der Parteien hinsichtlich\nder Mietsache auszumachen sei, ist somit zutreffend.\n\n7. Rechtsanwendung bezüglich Schadenersatz aus MUV 06\nGemäss Art. 1 Abs. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrags die übereinstimmende gegenseitige\nWillensäusserung der Parteien erforderlich, wobei laut Art. 1 Abs. 2 OR die Willensäusserung\neine ausdrückliche oder eine stillschweigende sein kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OR muss sich\ndiese Einigung auf alle wesentlichen Punkte beziehen; nur der Vorbehalt von Nebenpunkten\nhindert vermutungsweise die Verbindlichkeit des Vertrags nicht. Wesentliche Punkte sind einer-\n\n"}