{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nMUV 06 vorgesehenen Ablauf, welcher der einvernehmlichen Festlegung des Mietobjekts im\nHinblick auf die von der C.____GmbH in § 2 Abs. 3 MUV 06 übernommenen Verpflichtungen\nvorausgehen sollte. Aus der entsprechenden Auftragserteilung kann daher nicht geschlossen\nwerden, dass die Beklagte das Grundstück an der ...strasse 61 in E.____ vorgängig als \"das\nvertraglich geschuldete\" mitgeteilt haben müsse.\nDass die C.____GmbH und die Beklagte am 07.11.2006 die für den Schrottplatz vorgesehene\nTeilfläche des Grundstücks in E.____ genau bestimmt und deren Abgrenzungen festgelegt hätten, ergibt sich so nicht aus den aktenkundigen Beweismitteln. Vielmehr wurde im Protokoll der\nDr. I.____GmbH vom 07.11.2006 festgehalten, dass gemäss Auffassung von Dr. I.____ noch\neine detaillierte Vermessung nach Lage und Höhe und allen Einzelheiten als Grundlage des\nProjekts notwendig sei, dass Herr Y.____ seitens der Beklagten bezüglich der vorliegenden\nVermessungsdaten bei der N.____AG anfragen werde und dass die Kosten der noch in Auftrag\nzu gebenden Vermessung möglicherweise hälftig geteilt würden (vgl. Klagbeilage 18). Der Aussage von Dr. I.____ als Zeuge am 08.11.2011 vor dem Bezirksgericht, sie seien am 07.11.2006\nauf Ortsbesichtigung gegangen, dann sei die Fläche in E.____ definiert worden, es sei kein anderes Grundstück begangen worden, kann daher auch nicht entnommen werden, dass am\n07.11.2006 \"das vertraglich geschuldete\" Grundstück mitgeteilt worden sei (vgl. Protokoll vom\n08.11.2011, S. 4 unten). Insbesondere wird darin nicht ausgesagt, wozu diese \"Definition\" erfolgt sein soll. Im Gesamtzusammenhang der Zeugenaussage von Dr. I.____ kann seine diesbezügliche Aussage nur so verstanden werden, dass es um die Definierung des Geländes im\nHinblick auf die von ihm vorzunehmende Machbarkeitsprüfung und nicht um die Bestimmung\ndes Mietobjekts ging.\nEs ist aktenkundig, dass der C.____GmbH bekannt war, dass auf dem sich als mögliches Mietobjekt in Frage kommenden Grundstück in E.____ die K.____AG mit der Beklagten ein Mietverhältnis hatte (vgl. Aussage von U.____, Protokoll vom 08.11.2011, S. 14 Abschnitt 12), und\ndass die Realisierung des geplanten Schrottplatzes mit Schrottschere nur möglich gewesen\nwäre, wenn die bisherige Mieterin dieser Teilfläche des Grundstücks der Beklagten in E.____\ndas Gelände geräumt hätte (vgl. Zeugenaussage von Dr. I.____, Protokoll vom 08.11.2011,\nS. 3 Abschnitt 9, sowie Vermerk \"Rückbau\" bezüglich des Areals der K.____AG auf Klagbeilage\n73). Die Aussage von X.____, wonach die K.____AG zuerst mit einem Wegzug einverstanden\ngewesen sei, danach nicht mehr, ist im Gesamtzusammenhang seiner diesbezüglichen Aussage zu werten (vgl. Protokoll vom 08.11.2011, S. 16 Abschnitt 7): Die Weigerung der K.____AG\nlag darin begründet, dass am von der Beklagten offerierten Ersatzstandort nur eine 4-jährige\nMietdauer möglich gewesen wäre (vgl. Klagantwortbeilage 16). Daraus ergibt sich, dass eine\nBereitschaft der K.____AG zum Umzug von Beginn weg nur unter der Voraussetzung bestand,\ndass ihr ein Objekt mit einer langjährigen Nutzungsdauer zur Verfügung gestellt werde. Insofern\nwar die ursprüngliche Zustimmung der K.____AG nur eine grundsätzliche, welche nicht voraussetzungslos bestand. Die Beklagte suchte somit nicht wegen einer vorbehaltlosen Zustimmung\nzum Wegzug, sondern wegen der an gewisse Bedingungen geknüpften Umzugsbereitschaft der\nK.____AG einen Ersatzstandort, welcher den von der K.____AG gestellten Bedingungen entsprochen hätte, was ihr jedoch mit dem Grundstück im Hafen … nicht gelang (vgl. Klagantwortbeilage 16). Daher verbietet sich der Schluss der Klägerin, dass der Beklagten Anfang November 2006 die Zustimmung der K.____AG zu einem Umzug vorgelegen sei und dass somit nichts\ngegen die Annahme eines Bindungswillens der C.____GmbH und der Beklagten in diesem\n\n"}