{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\n6. Sachverhaltsfeststellung bezüglich spätere Einigung auf das Mietobjekt\nDass die Beklagte der C.____GmbH gemäss § 1 MUV 06 bis 31.10.2006 ihr Grundstück an der\n...strasse 61 in E.____ als \"das vertraglich geschuldete\" mitgeteilt habe, ist eine neue und somit\nim Berufungsverfahren unzulässige Behauptung (vgl. dazu die Darstellung in der Klage Rz. 43\nund 50 und im Plädoyer der Klägerin vor erster Instanz Rz. 40-42). Zudem fehlen die Beweise\nfür diese Behauptung ohnehin, wird doch die angeblich mündliche Mitteilung an G.____ von der\nBeklagten bestritten. Dass eine Zeugenbefragung von G.____ im Berufungsverfahren nicht angeht, ist bereits von der instruierenden Gerichtspräsidentin des Kantonsgerichts entschieden\nworden (vgl. Verfügung vom 26.11.2012). Zugestanden ist bloss, dass die Beklagte und die\nC.____GmbH Ende Oktober/Anfang November 2006 das Grundstück in E.____ als mögliches\nObjekt ins Auge gefasst haben.\nDass es bis zum 08.12.2006 weder ein Schreiben der Beklagten, mit welchem diese um eine\nVerlängerung der Frist zur Mitteilung des Mietobjekts gemäss § 1 MUV 06 nachgesucht hätte,\nnoch ein Mahnschreiben der C.____GmbH, mit welchem diese die Nichteinhaltung dieser Frist\ngerügt und die Beklagte in Verzug gesetzt hätte, gab, ist kein zwingendes Indiz dafür, dass bis\nzum 31.10.2006 eine solche Mitteilung der Beklagten erfolgt sei. Da die Beklagte und die\nC.____GmbH keine einseitige Bestimmungskompetenz der Beklagten hinsichtlich des Mietobjekts vereinbart haben, wäre eine blosse Mitteilung gemäss § 1 MUV 06 ohnehin nicht einer\nvertraglichen Einigung über die Mietsache, welche ausdrücklich vorbehalten wurde, gleichzusetzen gewesen. Die Mitteilung ist in dem Sinne erfolgt, dass das Grundstück an der ...strasse\n61 in E.____ als mögliches Mietobjekt in Frage kommt. Dies entspricht der Regelung von § 1\nMUV 06. Nun war es Sache der C.____GmbH, die Realisierbarkeit eines Schrottplatzes mit\nSchrottschere auf diesem Grundstück zu prüfen, bevor die vorbehaltene einvernehmliche Festlegung des Mietobjekts erfolgen konnte. Dass die H.____GmbH & Co. KG resp. die in Gründung befindliche Klägerin im Auftrag der C.____GmbH Anfang November 2006 die Dr.\nI.____GmbH beauftragte, die dortige Realisierbarkeit zu prüfen, entsprach genau dem in § 1\n\n"}