{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nliche Miete pro m2 (§ 4) von der Beklagten an die C.____GmbH und andererseits die Übernahme des Materialumschlags und der Ausfuhrverzollung durch die Beklagte für die\nC.____GmbH (§ 10) vor. Soweit die Klägerin in der Berufung darüber hinaus behauptet, die\nBeklagte habe sich durch den MUV 06 verpflichtet, ein für den Betrieb eines Schrottplatzes mit\nSchrottschere geeignetes Grundstück zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen, ist dies -\nwie unter E. 3 ausgeführt - eine neue und unzulässige Behauptung. Dem Wortlaut des MUV 06\nlässt sich jedenfalls keine Verpflichtung der Beklagten entnehmen, ein Grundstück zu beschaffen. Vielmehr war die Beklagte aufgrund der beabsichtigten langjährigen Zusammenarbeit in\neigenem Geschäftsinteresse darum bemüht, zusammen mit der C.____GmbH ein geeignetes\nGrundstück zu finden.\nDass die genaue Lage und die genaue Grösse des zu vermietenden Grundstücks eine wesentliche Rolle gespielt hat, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt. Von der genauen Lage hing\nnämlich ab, ob auf dem Grundstück überhaupt ein Schrottplatz mit Schrottschere betrieben\nwerden durfte, was gemäss § 2 MUV 06 den Zweck der Vermietung darstellt. Die Klägerin hielt\nin Rz. 43 der Klage selbst fest, dass die entsprechende Geeignetheit des Mietobjekts für sie\nwesentlich war. Dies wurde auch von U.____ (vgl. Protokoll vom 08.11.2011, S. 12 Abschnitt 1)\nund von G.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten bestätigt\n(vgl. Protokoll vom 08.11.2011, S. 16 Abschnitt 3). Da die Mietzinsberechnung an die Fläche\ndes Mietobjekts gebunden war, kam der effektiven Fläche, welche von 7'000 bis zu 12'000 m2\nvariieren durfte, ebenfalls eine wesentliche Bedeutung zu. Die erstmals an der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung von G.____, der Flächenunterschied ergebe sich daraus,\ndass das Gelände an der ...strasse in E.____ 7'000 m2 ohne Einbezug der von der K.____AG\nvon der Beklagten gemieteten Fläche und 12'000 m2 mit Einbezug dieser Fläche gemessen\nhabe (vgl. Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 09.04.2013, S. 3), ist neu und daher unzulässig. Dass sie ohnehin nicht schlüssig ist, ergibt sich aus den Flächenangaben gemäss Klagbeilage 73.\nDass die Beklagte sich verpflichtet habe, ein von ihr noch zu bestimmendes, dem vorgegebenen Rahmen entsprechendes Grundstück aus dem eigenen Bestand auszuwählen oder auf\ndem Markt zu besorgen und der C.____GmbH zum vereinbarten Zweck mietweise zu überlassen, entspricht nicht den Tatsachen, wie sie die Vorinstanz korrekt aufgrund des Wortlauts von\n§ 1 MUV 06 festgestellt hat. Demgemäss war die Beklagte nicht verpflichtet, ein entsprechendes Grundstück auszuwählen resp. zu besorgen. Soweit die Klägerin damit eine Beschaffungspflicht der Beklagten behaupten will, sind ihre Vorbringen in Rz. 50 der Berufung ohnehin neu\nund unzulässig, was bezüglich Rz. 45 der Berufung bereits in E. 3 festgestellt wurde. Ferner\nwar die Beklagte laut § 1 MUV 06 nicht berechtigt, ein Grundstück im vorgegebenen Rahmen\neinseitig zu bestimmen. Hinsichtlich der genauen Abgrenzung und der genauen Fläche behielten sich die C.____GmbH und die Beklagte eine einvernehmliche Festlegung vor. Die Beklagte\nsollte bloss ein entsprechendes Grundstück bis 31.10.2006 der C.____GmbH mitteilen. Die\nBestimmung des Standorts der Mietsache hätte anschliessend im gegenseitigen Einvernehmen\nerfolgen müssen, nämlich durch den schriftlichen Abschluss eines \"neuen Mietvertrags\". Es ist\nnicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der \"Mitteilung\" der Beklagten im Gesamtzusammenhang des Wortlauts von § 1 MUV 06 nicht die Vereinbarung eines einseitigen Bestimmungsrechts der Beklagten erblickte. Eine spätere Einigung über das Mietobjekt hätte vorausgesetzt, dass die C.____GmbH die Realisierbarkeit eines Schrottplatzes mit Schrottschere auf\n\nSeite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndem von der Beklagten ihr mitgeteilten Grundstück positiv beurteilt hätte. Dass eine solche Beurteilung bereits am 15.09.2006 vorgelegen wäre, ist nicht dargetan.\nDass die Geeignetheit eines Mietobjekts für den vermieteten Zweck zum Leistungsumfang des\nVermieters gehöre und nicht durch Vertrag auf den Mieter abgewälzt werden könne, trifft gemäss Art. 256 Abs. 2 OR nur für Wohn- und Geschäftsräume zu. Im vorliegenden Fall trafen die\nC.____GmbH und die Beklagte in § 2 Abs. 3 MUV 06 somit zulässigerweise eine davon abweichende Regelung, wonach der C.____GmbH die Beschaffung der behördlichen Genehmigungen und die Erfüllung der behördlichen Auflagen oblag. Die Beklagte verpflichtete sich mit dem\nMUV 06 entgegen der Interpretation der Klägerin nicht dazu, der C.____GmbH ein zum vereinbarten Zweck geeignetes Grundstück zu vermieten. Die Behauptung der Klägerin, dass zufolge\neiner entsprechenden Leistungspflicht der Beklagten für die C.____GmbH die genaue Lage\neines solchen Grundstücks im Hafen von F.____ nicht wesentlich gewesen sei, ist damit unbewiesen geblieben.\nDie Feststellung der Vorinstanz, dass sich die C.____GmbH und die Beklagte mit dem MUV 06\nnicht über das Mietobjekt geeinigt haben, entspricht somit der Beweis- und Aktenlage, weshalb\ndas Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, darin keine falsche Feststellung des Sachverhalts erkennen kann.\n\n"}