{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngrund der telefonischen Rückversicherung beim Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten\nnicht davon ausgehen, dass die Beklagte einen rechtsverbindlichen Vertrag abschliessen wollte.\nDass die Unterzeichnung des MUV 06 von den Anwesenden ausgiebig gefeiert worden sei, ist -\nwie unter E. 3 ausgeführt - eine neue unzulässige Behauptung. Sie vermag daher die Argumentation der Klägerin nicht zu stützen.\nGemäss Rz. 43 der Klage sei das Mietobjekt im MUV 06 nicht sogleich bezeichnet worden, weil\nzuerst habe abgeklärt werden müssen, ob der geplante Schrottplatz auf diesem Grundstück\nrealisiert werden könne. Die Vorinstanz hat u.a. gestützt auf diese Tatsachenbehauptung der\nKlägerin festgestellt, dass sich die Klägerin nicht habe binden wollen. Dieser Schluss ist aus\nden nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. Gemäss § 3 MUV 06 hätte ab Januar 2007\nfür die folgenden 28 Jahre Mietzins bezahlt werden müssen. Es ist gerichtsnotorisch, dass niemand Miete zu bezahlen gewillt ist, wenn ihm kein konkretes und für den vereinbarten Zweck\n(vgl. § 2 Abs. 1 MUV 06) geeignetes Mietobjekt zur Verfügung gestellt wird. Zudem oblag gemäss § 2 Abs. 3 MUV 06 die Beschaffung und Aufrechterhaltung etwaiger behördlicher Genehmigungen und die Erfüllung behördlicher Auflagen für die Nutzung durch den Mieter - mithin\ndas Risiko der Realisierbarkeit des geplanten Schrottplatzes - dem Mieter auf dessen Kosten.\nAm 15.09.2006 lag für keinen Standort im Hafen von F.____ eine entsprechende Abklärung vor.\nDas Risiko der C.____GmbH, für ein Hafengrundstück Miete zu bezahlen, obwohl sich die beabsichtigte Nutzung darauf gar nicht realisieren liesse, war daher aktenkundig gross. Dass sich\ndie C.____GmbH nicht binden wollte, bevor Abklärungen die Realisierbarkeit des geplanten\nSchrottplatzes an einem konkreten Standort im Hafen von F.____ ergeben hätten, ist damit keine Unterstellung der Vorinstanz, sondern eine sich aufgrund der gesamten Umstände zwingend\naufdrängende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, hat doch die C.____GmbH bereits Anfang 2006 eine Schrottschere bestellt, um sie auf dem zu mietenden Grundstück in F.____ einsetzen zu können (vgl. Aussage von U.____ vor 1. Instanz, Protokoll vom 08.11.2011, S. 13\nunten, und Aussage von G.____ vor 1. Instanz, Protokoll vom 08.11.2011, S. 16 Abschnitt 3).\nDass sich die C.____GmbH auch zur Miete eines Grundstücks hätte binden wollen, wenn der\nvon ihr geplante Betrieb eines Schrottplatzes mit Schrottschere darauf gar nicht bewilligt worden wäre, ist - wie unter E. 3 ausgeführt - eine neue unzulässige Behauptung, welche nicht berücksichtigt werden darf. Selbst wenn - wie die Klägerin zu Unrecht geltend macht - das Risiko\nder Geeignetheit des mitzuteilenden Grundstücks für die Schrottverarbeitung bei der Beklagte\ngelegen hätte, könnte nicht von einem übereinstimmenden Bindungswillen ausgegangen werden. In diesem Fall hätte die C.____GmbH nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen dürfen und können, die Beklagte habe sich bereits langjährig als Vermieterin binden wollen, bevor\nüberhaupt festgestanden wäre, ob die Beklagte ein für einen Schrottplatz mit Schrottschere\ngeeignetes Grundstück fände.\nFolglich ist die Feststellung der Vorinstanz, es habe am 15.09.2006 keinen übereinstimmenden\nBindungswillen der C.____GmbH und der Beklagten zum Abschluss eines langjährigen Mietvertrags gegeben, zu Recht erfolgt.\n\n5. Sachverhaltsfeststellung zur Bestimmbarkeit des Mietobjekts gemäss MUV 06\nDer MUV 06 sah einerseits die Vermietung einer Fläche von ca. 7'000 bis 12'000 m2 Freifläche\nund Hafenumschlagsfläche im Hafen von F.____ (§ 1) ab 01.01.2007 (§ 3) zu CHF 2.00 monat-\n\n"}