{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwesentlichen Vertragspunkte bestimmt oder zumindest bestimmbar sein müssen (vgl. Berner\nKommentar OR-Kramer, Art. 1 N 168 ff.).\nEs mag zutreffen, dass es der C.____GmbH am 15.09.2006 grundsätzlich darum ging, mit dem\nVertragsdokument eine Sicherheit zu erhalten, ein Gelände in F.____ am Wasser zu bekommen (vgl. Aussage von U.____, Protokoll des Bezirksgerichts Arlesheim vom 08.11.2011,\nS. 14). Diese Absicht einer Partei führt für sich allein noch nicht zu einem Vertragsschluss und\nist bloss ein Indiz für einen Bindungswillen der C.____GmbH. Gleichzeitig ist damit noch nicht\ngeklärt, auf welchen Vertragsinhalt sich dieser einseitige Bindungswille bezieht.\nDass im September 2006 bereits seit ca. einem Jahr die mündlichen Zusagen (bzw. Absichtserklärungen) der Beklagten zur gemeinsamen Durchführung des gemeinsamen Projekts vorgelegen seien, ist - wie unter E. 3 ausgeführt - eine neue unzulässige Behauptung. Der Argumentation der Klägerin, dass wegen dieser vorgängigen mündlichen Zusagen der Beklagten aus\nSicht der C.____GmbH im September 2006 eine reine Absichtserklärung gar nicht mehr erforderlich gewesen sei, ist damit die Grundlage entzogen.\nDass die Parteien den MUV 06 als \"Vertrag\" betiteln, die Parteien als Vermieter und Mieter bezeichnen und als Untertitel die Begriffe Mietobjekt, Mietzweck, Mietdauer und Mietzins etc. verwenden, heisst noch nicht, dass sie sich rechtsverbindlich über die gegenseitige Leistungserbringung geeinigt haben. Art. 18 OR relativiert ausdrücklich die Massgeblichkeit der von den\nParteien gewählten Bezeichnung oder Ausdrucksweise und erklärt allein den übereinstimmenden wirklichen Willen für massgebend. Aufgrund der äusseren Gestaltung eines mit \"Vertrag\"\nüberschriebenen Dokuments kann somit noch kein übereinstimmender Bindungswille der Parteien hinsichtlich aller wesentlichen Vertragspunkte festgestellt werden. In § 1 des MUV 06 haben die Parteien vielmehr erklärt, dass die genaue Abgrenzung und das genaue Flächenmass\nvon ihnen einvernehmlich festgelegt werde und die Fläche statt ca. 7'000 m2 auch bis zu\n12'000 m2 betragen dürfe, dass der genaue Standort in F.____ (Schweiz) bis spätestens\n31.10.2006 mitgeteilt und durch einen neuen Mietvertrag bezeichnet werde, der den MUV 06\nersetze. Damit haben die Parteien im MUV 06 vorbehalten, sich bezüglich eines wesentlichen\nVertragspunktes später zu einigen. Bloss aus der Formulierung, dass der vorbehaltene, neue\nMietvertrag den MUV 06 ersetzen werde, kann natürlich nicht geschlossen werden, dass damit\nhinsichtlich des MUV 06 ein übereinstimmender Bindungswille vorgelegen sei. Nicht nachweisen konnte die Klägerin die Behauptung, dass die Beklagte den Text des MUV 06 schon vor\ndem 15.09.2006 zur Verfügung gehabt habe. Damit wird die klägerische Argumentation, die\nBeklagte hätte jede denkbare Möglichkeit gehabt, den Vertrag entsprechend abzuändern oder\nmit einem Zusatz zu versehen, wenn sie am 15.09.2006 lediglich eine Absichtserklärung hätte\nabschliessen wollen, hinfällig.\nAus dem Umstand, dass Herr X.____ seitens der Beklagten vor der Unterzeichnung des MUV\n06 den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten telefonisch kontaktiert hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte mit der nach dem Telefonat erfolgten Unterzeichnung\neine Erklärung zum Abschluss eines Mietvertrags abgegeben habe. Die telefonische Rückversicherung beim Verwaltungsratspräsidenten erscheint vielmehr auch dann angezeigt, wenn es\num eine Absichtserklärung geht, mit der die Beklagte eine sich immerhin über 28 Jahre erstreckende Zusammenarbeit mit der C.____GmbH anvisiert und dabei verbindliche Zusagen über\nden Mietzins von CHF 2.00 pro m2 und Monat am Standort F.____ und über die Preise für den\nMaterialumschlag macht (vgl. §§ 4 und 10 MUV 06). Auch die C.____GmbH durfte allein auf-\n\n"}