{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\n3. Noven\nGemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel\nnur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.\nDie in Rz. 22 der Berufung aufgestellte Behauptung, bereits etwa ein Jahr vor September 2006\nseien die mündlichen Zusagen (bzw. Absichtserklärungen) der Beklagten zur gemeinsamen\nDurchführung des geplanten Projekts vorgelegen, ist im Vergleich zu den Tatsachenvorbringen\nder Klägerin vor erster Instanz neu. Im damaligen Plädoyer des klägerischen Rechtsbeistands\nvom 23.11.2011 wurde nicht ausgeführt, dass die Beklagte mündliche Zusagen abgegeben habe, sondern etwas Anderes: Der Abbruch des Krans im Juli 2005 habe auch dazu gedient, das\nGrundstück für die Nutzung der Klägerin bereit zu machen; am 27.07.2005 habe es ein Treffen\nder Herren X.____, G.____ und U.____, bei welcher das Projekt E.____ besprochen worden\nsei, gegeben; am 23.08.2005 habe der Steuerberater von Herrn G.____ der Beklagten einen\nEntwurf für einen Miet- und Umschlagsvertrag zugestellt (vgl. Rz. 21-23 in den Plädoyernotizen). Dies ist aber nicht dasselbe wie die Behauptung von mündlichen Zusagen der Beklagten\nin jenem Zeitpunkt. Dass der Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, diese neue Behauptung\nbereits vor erster Instanz vorzubringen, hat die Klägerin weder behauptet noch bewiesen. Somit\nkann dieses neue Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden.\nDie in Rz. 33 der Berufung aufgestellte Behauptung, die Unterzeichnung des MUV 06 sei von\nden Parteien \"ausgiebig gefeiert\" worden, ist auch neu. Jedoch war es entgegen der Ansicht der\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKlägerin für sie nicht unzumutbar, diese Behauptung schon vor 1. Instanz aufzustellen, musste\nsie doch als sorgfältig handelnde Prozesspartei damit rechnen, dass die Vorinstanz den Bindungswillen der Parteien hinsichtlich des MUV 06 verneinen könnte. Daher ist weder diese\nneue Behauptung noch das diesbezügliche Beweismittel (vgl. Berufungsbeilage 152) zu berücksichtigen.\nIn den Rz. 35 und 55 der Berufung behauptete die Klägerin erstmals, sie hätte einen verbindlichen Vertrag selbst auf das Risiko hin abschliessen wollen, dass sie auf dem gemieteten\nGrundstück keine Schrottverarbeitung würde realisieren können. Dies ist neu gegenüber der\nbisherigen Tatsachenbehauptung der Klägerin in Rz. 43 der Klage, wonach das Mietobjekt im\nMUV 06 nicht sogleich bezeichnet worden sei, weil zuerst habe abgeklärt werden müssen, ob\nder geplante Schrottplatz auf diesem Grundstück realisiert werden könne. Dass es der Klägerin\nnicht zumutbar gewesen wäre, diese Behauptung, schon vor 1. Instanz vorzubringen, ist zu\nverneinen, zumal die Ausführungen der Beklagten in Rz. 39 der Klagantwort der Klägerin Anlass gegeben haben, in der Replik anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht diese\nneue Behauptung aufzustellen. Auch diese neue Tatsache kann somit nicht berücksichtigt werden.\nDie in Rz. 45 der Berufung aufgestellte Behauptung zum Inhalt des MUV 06, es sei darum gegangen, dass die Beklagte sich zur \"Beschaffung eines für einen Schrottplatz mit Schrottschere\ngeeigneten Grundstücks\" verpflichte, ist neu gegenüber dem Tatsachenvortrag der Klägerin in\nRz. 45 der Klage. Dort äusserte sich die Klägerin bloss dazu, dass bei Annahme der von der\nBeklagten behaupteten fehlenden Bestimmtheit des Mietobjekts die C.____GmbH aus dem\nMUV 06 gegenüber der Beklagten einen unbedingten Anspruch auf Vermietung eines geeigneten Objekts und auf Abschluss eines Miet- und Umschlagsvertrags, der inhaltlich dem MUV 06\nentsprochen hätte, gehabt hätte. Von einer Beschaffungspflicht der Beklagten als Vertragsinhalt\ndes MUV 06 war vor 1. Instanz keine Rede. Mit zumutbarer Sorgfalt hätte diese Behauptung\nohne Weiteres im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht werden können. Die Behauptung\neines neuen, anderen Vertragsinhalts im Berufungsverfahren ist daher unzulässig. Soweit die\nKlägerin gestützt auf diese neue und unzulässige Tatsachenbehauptung eine rechtliche Alternativbegründung (Innominatkontrakt bzw. Vertrag sui generis) vorträgt (Rz. 124 ff.), ist diese\nfolglich nicht zu hören.\nIn den Rz. 79-84 der Berufung wird behauptet, es hätte am 15.11.2006 ein Treffen zwischen\nden Parteien stattgefunden, an welchem die Beklagte der C.____GmbH \"grünes Licht\" gegeben\nhabe, in Verhandlungen über Baggerkäufe einzutreten, und solche Verhandlungen hätten am\n23. und 24.11.2006 vor Ort in E.____ stattgefunden. Dies sind neue Behauptungen, die ohne\nWeiteres bereits vor 1. Instanz hätten vorgebracht werden können. Folglich sind sie samt dem\ndazugehörigen Beweismittel (vgl. Berufungsbeilage 153) im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.\n\n4. Sachverhaltsfeststellung zum Bindungswillen bezüglich MUV 06\nZu prüfen ist, ob die Verneinung eines Bindungswillens beider Parteien bezüglich des MUV 06\ndurch die Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellt. Dabei ist im Hinblick auf\ndas Zustandekommen eines Vertrags zu beachten, dass der geäusserte Bindungswille allein\neiner Partei nicht ausreicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR), dass sich der übereinstimmende Bindungswille auf alle wesentlichen Vertragspunkte beziehen muss (vgl. Art. 2 Abs. 1 OR) und dass die\n\n"}