{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\n2. Rechtliches Gehör\nGemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung\ndes Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen beim\nGericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können,\nunabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist\nSache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob\nein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 132 I 42\nE. 3.3.3 und 3.3.4 S. 47; BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die\neine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut\noder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe\nverzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105 mit Hinweisen; vgl. zuletzt Urteil 5A_42/2011 vom\n21.03.2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen, in: Praxis 2011 Nr. 92 S. 657). Die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 BV geht davon aus, dass es Aufgabe des Gerichts ist, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann das Gericht einen zweiten\nSchriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen.\nEs kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien\nerwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 484 E. 2.1 ff. S. 485 ff.).\nIm vorliegenden Fall war die Klägerin im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten. Ihr Rechtsvertreter musste die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht kennen und somit wissen, dass ihm auch bei der blossen Zustellung der Klagantwort vom\n20.05.2011 zur Kenntnisnahme ein Replikrecht zustand, das er innert angemessener Frist einzufordern hatte, ansonsten Verzicht angenommen würde. Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin nach Erhalt der Verfügung vom 06.06.2011 resp. nach Erhalt der Klagantwort weder ein\nReplikrecht ein noch reichte sie dem Bezirksgericht eine \"Spontanreplik\" ein (vgl. Eingabe der\nKlägerin an das Bezirksgericht vom 17.06.2011). Dies ist in Nachachtung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts als Verzicht der Klägerin auf das Recht, schriftlich zu replizieren, zu qualifizieren. Selbst wenn kein Verzicht auf das Replikrecht angenommen werden könnte, so wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im späteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich geheilt worden, konnte doch die Klägerin vorgängig der\nHauptverhandlung mit Eingabe vom 15.11.2011 neue Beweismittel (von der Klägerin ausdrücklich als \"Replikbeilagen\" bezeichnet) einreichen und anlässlich der Hauptverhandlung in aller\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAusführlichkeit mündlich replizieren. Der Rechtsbeistand der Klägerin hat seine Plädoyernotizen\nzudem in schriftlicher Fassung abgegeben (vgl. Plädoyernotizen vom 23.11.2011).\nGemäss Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Das Gericht wendet\ndas Recht selbst dann unabhängig - und gegebenenfalls abweichend - von Amtes wegen an,\nwenn die Parteien in Bezug auf das anzuwendende Recht übereinstimmen (vgl. Zürcher Kommentar ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 57 N 9). Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, wenn das\nGericht einen Entscheid mit einer völlig neuen Begründung stützen will, sofern dies von den\nParteien nicht erwartet werden musste und die Gefahr besteht, dass sie sich nicht mehr äussern können, ist umstritten (dafür Zürcher Kommentar ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 57 N 18;\ndagegen Dike Komm. ZPO-Glasl, Art. 57 N 25). Im vorliegenden Fall kann von einem \"Überraschungsurteil\" ohnehin keine Rede sein, weil die Beklagte bereits in der Klagantwort die Auffassung vertreten hat, der MUV 06 stelle mangels Bindungswillen und mangels Einigung über wesentliche Vertragspunkte keinen Vertrag dar. Im Zivilprozess kann und darf weder die Klagpartei noch die Beklagtenpartei davon ausgehen, dass das Gericht ihrer eigenen Rechtsauffassung\nzuneigt. Folglich musste die Klägerin bereits nach Kenntnisnahme der Klagantwort damit rechnen, dass der Richter in der rechtlichen Beurteilung der eingeklagten Schadenersatzansprüche\naus dem MUV 06 allenfalls der Rechtsauffassung der Beklagten folgen werde. Weiter konnte\nsie sich in der mündlichen Replik anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom\n23.11.2011 hinreichend mit der von der Beklagten in der Klagantwort vorgetragenen Rechtsauffassung auseinander setzen.\nDie Klägerin stösst mit ihrer Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, mithin ins\nLeere.\n\n"}