{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nE. Mit Anschlussberufungsantwort vom 15.11.2012 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. Die Bedingung gemäss § 12 Ziff. 2 MUV 07 sei keine\nRechtsbedingung, weil die Parteien auf die Erfüllung dieser Bedingung ohne Weiteres hätten\nverzichten können, ohne dass deswegen der Mietvertrag nicht gültig zustande gekommen wäre.\nSomit sei Art. 156 OR anwendbar. Die Beklagte habe den Eintritt der Bedingung dadurch vereitelt, dass sie sich schuldhaft und ohne Rechtfertigung geweigert habe zu erklären, dass sie den\nMUV 07 erfüllen werde, und damit einen antizipierten Vertragsbruch begangen habe. Die\nC.____GmbH habe aufgrund des antizipierten Vertragsbruchs der Beklagten nach den Verzugsregeln vom MUV 07 zurücktreten dürfen. Dass die C.____GmbH vom MUV 07 zurückgetreten sei, weil sie nicht mehr an die Erteilung der Baubewilligung geglaubt habe, werde bestritten. Der Klägerin obliege nicht der Nachweis, dass die Baubewilligung tatsächlich erteilt worden\nwäre, sondern bloss der Beweis, dass entweder die Bedingung eingetreten wäre oder dass die\nBeklagte den Eintritt der Bedingung treuwidrig vereitelt habe. Letzteres sei nachgewiesen. Ein\nTeil der Kosten, die zum Schaden der C.____GmbH gehörten, seien vorab bei der\nH.____GmbH & Co. KG und der Klägerin entstanden. Diese hätten ihrerseits eine Ersatzforderung gegen die C.____GmbH. Damit sei dieser im Umfang des sog. Haftungsinteresses ein\nSchaden erwachsen. Für den Nachweis der Auftragsverhältnisse habe es keiner besonderen\nBeweisanträge bedurft, weil der Sachverhalt an sich bereits gezeigt habe, dass die behaupteten\nAuftragsverhältnisse bestanden hätten. Diese Auftragsverhältnisse lägen geradezu \"auf der\nHand\". Das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf den Schadenersatzanspruch aus dem MUV 07\nsei korrekt und die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen seien nicht stichhaltig.\n\nF. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erschienen für die\nKlägerin deren Rechtsbeistand und die Herren G.____, Rechtsanwalt V.____ und W.____ sowie für die Beklagte deren Rechtsbeistände und die Herren X.____ und Y.____. Die Parteivertreter hielten zuerst einen Parteivortrag. Anschliessend fand eine Parteibefragung statt. In den\nSchlussvorträgen hielten die Parteien an sämtlichen Rechtsbegehren fest.\n\n1. Eintreten\nDer Entscheid der Vorinstanz ist nach dem 01.01.2011 und damit nach Inkrafttreten der neuen\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ergangen, so dass diese für das Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangt (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gegen einen Endentscheid in\nvermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 kann\ngemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden. Mit Berufung kann\ngemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen\nseit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAbs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall klar erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin am 21.06.2012 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien durch die Berufung vom 22.08.2012 somit eingehalten. Die Anschlussberufung ist ebenfalls fristgemäss erhoben worden (Art. 313 ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1\nlit. c i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der Berufung und der Anschlussberufung sachlich zuständig. Da\nauch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung bzw. Anschlussberufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten.\n\n"}