{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschuldtheorie\". Diese scheitere daran, dass das Dokument vom 15.09.2006 nicht verschiedene\nLeistungen der Beklagten als geschuldet bestimme, von denen die wahlberechtigte Partei eine\nauswählen könne. Dieses Dokument bestimme nicht einmal eine einzige Leistung der Beklagten dem Inhalt nach, sondern behalte diese Bestimmung ausdrücklich späterer Einigung vor.\nDass es der Beklagten nach der alternativ dazu gestellten \"Bestimmungsmachttheorie\" vorbehalten gewesen sei, einseitig das Grundstück zu bestimmen, sei nicht nur inkompatibel mit der\n\"Wahlschuldtheorie\", sondern auch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Einigung. Die\n\"Vorvertragstheorie\" nütze ihr deshalb nichts, weil Erfüllungsansprüche aus einem Vorvertrag\nnur dann abgeleitet werden könnten, wenn der Inhalt der zu erfüllenden Obligation bestimmt\nvereinbart worden sei, nicht aber, wenn die Parteien sich genau diese Bestimmung für eine\nspätere Einigung vorbehalten hätten. Auch die Theorie, wonach es um einen auf \"Beschaffung\"\ngerichteten Innominatvertrag gehe, nütze der Klägerin nichts, weil auch ein Innominatkontrakt\neine Leistungspflicht bestimmt oder bestimmbar festlegen müsse, damit daraus ein Erfüllungsanspruch abgeleitet werden könne. Das tue er nicht, wenn die Bestimmung des Leistungsinhalts späterer Einigung vorbehalten bleibe. Letztlich habe es den Parteien am 15.09.2006 am\nWillen gemangelt, sich wirklich fest zur Miete eines Grundstücks zu verpflichten, namentlich\nauch der C.____GmbH, welche die bereits teuer angeschaffte Schrottschere habe einsetzen\nwollen und für welche deshalb nur ein Grundstück in Frage gekommen sei, auf dem dieser Betrieb erlaubt werde.\nDie Vorinstanz gehe mit dem Schluss, dass das Dahinfallen des MUV 07 von der Beklagten zu\nverantworten sei, der Eintritt der Bedingungen (insbes. der Baubewilligung für den Schrottplatz\nin L.____) zu fingieren sei und die Beklagte deshalb das negative Vertragsinteresse zu ersetzen\nhabe, fehl. Selbst wenn man von der Annahme ausginge, dass das Scheitern der Vertragsbeziehung von der Beklagten zu verantworten sei, führe dies nicht einfach zu einer Schadenersatzpflicht der Beklagten. Die Vorinstanz gehe von einer unzulässigen Fiktion des Bedingungseintritts nach Art. 156 OR aus. Ferner seien die angeblichen Schadensposten bei Drittparteien\neingetreten, die gar nicht Vertragspartner der Beklagten gewesen seien. Bei der Bedingung der\nErteilung einer Baubewilligung handle es sich um eine sog. Rechtsbedingung, die überwiegend\nöffentliche Interessen schütze, weshalb Art. 156 OR darauf keine Anwendung finde. Selbst\nwenn Art. 156 OR auch auf Rechtsbedingungen anwendbar wäre, habe die Beklagte die Nichterteilung der Baubewilligung nicht treuwidrig vereitelt. Es fehle dazu an der Kausalität ihres\nVerhaltens. Die C.____GmbH selbst habe mit ihrem Rücktritt vom 20.11.2009 dafür gesorgt,\ndass der Vertrag aufgelöst worden sei und die Bedingung nicht mehr habe eintreten können.\nSie hätte nicht zurücktreten müssen, sondern hätte Erfüllung verlangen können. Das habe sie\naber nicht getan, weil sie es nicht gewollt habe, und dies weil sie selbst nicht mehr daran geglaubt habe, dass die erforderliche Baubewilligung in absehbarer Zeit oder überhaupt je rechtskräftig werde. Da der Klägerin der Nachweis nicht gelinge, dass die Baubewilligung erteilt worden wäre, könne sie nicht aus dem Dahinfallen des MUV 07 Schadenersatz verlangen. Zudem\nlauteten die für die geltend gemachten Aufwendungen und Mietzinse gestellten Rechnungen\nentweder auf die H.____GmbH & Co. KG bzw. deren Zweigniederlassung in F.____ oder auf\ndie Klägerin, nicht aber auf die C.____GmbH. Die blosse Behauptung des angeblichen Vergütungsanspruchs dieser Schwestergesellschaften der C.____GmbH gegenüber der\nC.____GmbH sei aber unbewiesen geblieben. Die Vorinstanz habe es daher zu Unrecht als\nnachgewiesen erachtet, dass die C.____GmbH gegenüber der H.____GmbH & Co. KG bzw.\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nderen Zweigniederlassung in F.____ oder der Klägerin zur Vergütung der von jenen getätigten\nAufwendungen verpflichtet gewesen sei. Die Vorinstanz habe den entsprechenden Sachverhalt\nunzutreffend festgestellt und eine rechtlich nicht korrekte Beurteilung vorgenommen. Daher sei\ndie teilweise Klagegutheissung aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen.\n\n"}