{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntun, d.h. nur dann, falls die Klagantwort überraschende neue Einwendungen enthalten hätte, mit\ndenen die Klägerin schlichtweg nicht habe rechnen müssen. Der Vorderrichter sei zutreffend\nzum Schluss gekommen, dass die Klagantwort keine solchen überraschenden und über den\nvon der Klägerin ausgebreiteten Prozessstoff hinausgehenden Tatsachendarstellungen enthalten habe. Insbesondere sei keineswegs überraschend gewesen, dass die Beklagte die Verbindlichkeit des MUV 06 bestritten habe. Auch ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sei\nes der Klägerin frei gestanden, von ihrem allgemeinen Replikrecht Gebrauch zu machen und\nunaufgefordert eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Klägerin habe darauf aber verzichtet. Noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Klägerin 17 neue Beweisdokumente ins Recht gelegt und ihren Vortrag entsprechend ergänzt. Die Klägerin habe\nihren Vortrag sogar explizit eine \"mündliche Replik\" genannt. Darum sei ihre heutige Rüge der\nGehörsverletzung ein missbräuchliches, widersprüchliches Verhalten. Haltlos sei auch die Darstellung der Klägerin, sie sei mit einem Überraschungsurteil konfrontiert gewesen. Ein solches\nkönne nur dann vorliegen, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einer zwischen den Parteien\nnicht thematisierten, völlig unerwarteten Rechtsgrundlage getroffen hätte, was im vorliegenden\nFall nicht zutreffe. Beide Parteien hätten ausführlich zur Frage der Verbindlichkeit des MUV 06\nplädieren können.\nMit der Berufung habe die Klägerin unzulässige neue Behauptungen und Beweisanträge in den\nProzess eingeführt, weil die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO fehlten. In Rz. 22\nbehaupte sie erstmals, bereits etwa ein Jahr vor September 2006 habe die Beklagte \"mündliche\nZusagen (bzw. Absichtserklärung) … zur gemeinsamen Durchführung des geplanten Projekts\"\ngetätigt. Neu sei auch die Behauptung, die Unterzeichnung des MUV 06 am 15.09.2006 sei von\nden Anwesenden \"ausgiebig gefeiert\" worden, sowie die als Beweis dafür offerierte Beilage\n152. Neu sei weiter die Behauptung der Klägerin, sie hätte einen verbindlichen Vertrag selbst\nauf das Risiko hin abschliessen wollen, dass sie auf dem gemieteten Grundstück keine Schrottverarbeitung würde realisieren können. Erstmals werde in der Berufung ein ganz neuer Inhalt\ndes MUV 06 behauptet: Es solle nun darin um die \"Beschaffung eines für einen Schrottplatz mit\nSchrottschere geeigneten Grundstücks\" gegangen sein. Neu behaupte die Klägerin ferner, dass\nam 15.11.2006 ein Treffen zwischen den Parteien stattgefunden habe, an welchem die Beklagte der C.____GmbH \"grünes Licht\" gegeben habe, in Verhandlungen über Baggerkäufe einzutreten, und dass solche Verhandlungen am 23. und 24.11.2006 vor Ort in E.____ stattgefunden\nhätten.\nDer Entscheid des Vorderrichters, den von der Klägerin aus dem Nichtvertrag vom 15.09.2006\nabgeleiteten Anspruch abzuweisen, erweise sich als Resultat einer korrekten rechtlichen Würdigung aufgrund eines zutreffend festgestellten Sachverhalts: Die Parteien hätten im Dokument\nvom 15.09.2006 im Rahmen der Vertragsanbahnung den Rahmen festgehalten, in dem sie sich\ndie zukünftige Zusammenarbeit vorgestellt hätten, dabei aber ausdrücklich eine spätere schriftliche Einigung auf ein noch zu bestimmendes Grundstück, seine Abgrenzungen und sein Flächenmass vorbehalten. Das sei kein Vertrag, aus dem die C.____GmbH einen Erfüllungsanspruch ableiten könne.\nDie Berufung versuche vergebens, mit unbegründeten und einander ausschliessenden Alternativtheorien dagegen anzukämpfen. Der Vorinstanz habe die Klägerin noch vorgetragen, die Parteien hätten sich bereits am 15.09.2006 verbindlich auf ein Grundstück in E.____ festgelegt.\nDiese Theorie habe sie in der Berufung aufgegeben. Nun vertrete sie einerseits eine \"Wahl-\n\n"}