{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngesetzt. Die Beklagte habe nie wirklich bestritten, das Grundstück in E.____ nach Abschluss\ndes MUV 06 als das Grundstück mitgeteilt zu haben, auf dem der Schrottplatz hätte realisiert\nwerden sollen. Aus all dem könne nur der Schluss gezogen werden, dass Anfang November\n2006 die Beklagte das in ihrem Baurecht stehende Grundstück in E.____ bzw. den durch die\nVertragsparteien gemeinsam definierten Teil davon als das Grundstück mitgeteilt habe, das sie\nbis zum 31.10.2006 entsprechend dem MUV 06 hätte mitteilen sollen.\nSchliesslich habe die Vorinstanz übersehen, dass es sich beim MUV 06 gegebenenfalls um\neinen Innominatkontrakt handeln könne, der einerseits für die C.____GmbH u.a. den Sinn gehabt habe, die Beklagte zur Beschaffung und mietweisen Überlassung eines für den gemeinsam vereinbarten Zweck geeigneten Grundstücks zu verpflichten, und der andererseits der Beklagten einen langjährigen Hafenumschlag hätte sichern sollen. Es sei kein überzeugender\nGrund ersichtlich, warum eine solche Vereinbarung kein gegenseitig verpflichtender Vertrag\nsein solle und warum die Parteien aus einer solchen Vereinbarung keine Erfüllungsansprüche\nhaben sollten.\nBerücksichtige man noch, dass sich die C.____GmbH in der Folge strikt an die Vereinbarungen\nim MUV 06 gehalten habe und im Interesse der vereinbarten Zusammenarbeit sogar bereit gewesen sei, weitere Zugeständnisse in Bezug auf Lage und Miethöhe zu machen (vgl. MUV 07)\nund sämtliche behördlichen Auflagen zu erfüllen, um ihrerseits ihre Verpflichtungen aus dem\nMUV 06 resp. MUV 07 erfüllen zu können, dann sei es mit Treu und Glauben nicht vereinbar,\nder Beklagten zu gestatten, sich mehr oder weniger folgenlos ohne wichtigen Grund aus dem\nMUV 06 zu lösen und diesen lediglich als Absichtserklärung auszulegen. Vielmehr sei davon\nauszugehen, dass sich die Beklagte durch den MUV 06 u.a. ganz konkret dazu verpflichtet habe, innerhalb bestimmter Frist ein für den konkreten Zweck geeignetes Grundstück zu benennen und dieses der C.____GmbH während der Dauer der auf 28 Jahre vereinbarten Zusammenarbeit mietweise zu überlassen.\nMit dem Schaden aus der Nichterfüllung des MUV 06 habe sich die Vorinstanz nicht beschäftigt. Die Klägerin halte an ihren diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren\nfest und verweise darauf. Aufgrund des hohen Kostenrisikos reduziere die Klägerin jedoch die\nSchadenersatzforderung auf einen Betrag von CHF 13'031'265.45, was einem entgangenen\nGewinn von CHF 14'720'300.00 abzüglich der Schadenminderung von CHF 1'689'034.55 entspreche. Eine weitere Substanziierung, wie diese Teilforderung zu berechnen sei, erübrige sich,\nnachdem es sich um eine einzige Forderung handle (entgangener Gewinn). Dieser Betrag sei\nihr auch dann zuzusprechen, wenn einer der massgeblichen Faktoren vom Gericht abweichend\nvon den Ausführungen in der Klage beurteilt werde und dies zu einem reduzierten entgangenen\nGewinn führe.\n\nD. Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 10.10.2012 beantragte die Beklagte die\nAbweisung der Berufung, die anschlussweise Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids und stattdessen die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten, und zwar zusammengefasst aus folgenden Gründen:\nEs liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Einen Anspruch auf Durchführung eines\nzweiten Schriftenwechsels gebe es nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel hätte die Klägerin\nunter der damals noch strengen Eventualmaxime im zweiten Schriftenwechsel nur einreichen\ndürfen, soweit sie noch keine Veranlassung gehabt hätte, dies im ersten Schriftenwechsel zu\n\n"}