{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nreits vorgelegen. Die äussere Form und die Überschrift des MUV 06 sprächen für einen Vertrag.\nAuch im Text werde die Vereinbarung immer als Vertrag und nicht als Absichtserklärung bezeichnet. Der gesamte Inhalt der Vereinbarung spreche für einen Vertrag und nicht für eine\nblosse Absichtserklärung. Der Vereinbarungstext habe sich auf dem Rechner der Beklagten\nbefunden, so dass diese die Möglichkeit gehabt habe, den Wortlaut zu ändern, wenn sie lediglich eine Absichtserklärung hätte schliessen wollen. Vor der Unterzeichnung des MUV 06 hätten\ndie Vertreter der Beklagten extra noch telefonisch die Zustimmung des Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten zur Unterzeichnung eingeholt. Anschliessend sei der Abschluss des MUV\n06 bei einem Essen gross gefeiert worden. Das wirtschaftliche Risiko einer Bindung der Parteien durch den MUV 06 sei für beide Seiten überschaubar gewesen, da sich das vereinbarte Projekt auch für den Fall eines blossen Materialumschlags gerechnet hätte. Zumindest habe die\nC.____GmbH als Erklärungsempfängerin aus dem gesamten Verhalten der Beklagten beim\nAbschluss des MUV 06 schliessen müssen und dürfen, dass auch die Beklagte einen Bindungswillen gehabt habe und die Vereinbarung daher nicht nur eine gegenseitige Absichtserklärung, sondern ein Vertrag gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe dieser Bindungswille zu gegenseitigen, auf Erfüllung gerichteten Verpflichtungen und damit auch\nzu entsprechenden Ansprüchen der Vertragsparteien geführt.\nSoweit vereinbart worden sei, dass die Beklagte bis zum 31.10.2006 ein ganz konkretes\nGrundstück mitteilen solle, sei dies entgegen den Feststellungen der Vorinstanz fristgemäss\nerfolgt, wofür folgende Fakten und Überlegungen sprächen: Bis zum 08.12.2006 habe es weder\nein Schreiben der Beklagten, mit welchem diese um eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Frist nachgesucht habe, noch ein Mahnschreiben der C.____GmbH, mit welchem diese\ndie Nichteinhaltung der vereinbarten Frist gerügt und die Beklagte in Verzug gesetzt habe, gegeben. Anfang November 2006 sei die Dr. I.____GmbH von der C.____GmbH nicht nur mit der\nPrüfung der Geeignetheit des Grundstücks in E.____ für einen Schrottplatz beauftragt worden,\nsondern bereits mit der Erzielung der entsprechenden Genehmigung. Hierfür seien im November 2006 nicht nur sämtliche erforderlichen Daten und Pläne des Grundstücks von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden, sondern die Vertragsparteien hätten am 07.11.2006 mit Dr.\nI.____ auch die für den Schrottplatz vorgesehene Teilfläche genau bestimmt und deren Abgrenzung festgelegt. Die K.____AG sei Anfang November 2006 auch bereit gewesen, ihren\nBetrieb auf ein anderes Grundstück umzusiedeln, wenn die Umzugskosten von der Beklagten\nübernommen würden. Am 15.11.2006 hätten sich die Herren X.____ und Y.____ von der Beklagten und die Herren G.____ und U.____ von der C.____GmbH in F.____ getroffen, um weitere Einzelheiten bezüglich des Grundstücks in E.____ zu besprechen. Daraufhin hätten sich\ndie Vertragsparteien am 23. und 24.11.2006 mit Herrn Ä.____ von der Ö.____GmbH erneut vor\nOrt getroffen, um die genauen Ausführungen und Masse der für den Schrottumschlag auf dem\nGrundstück ...strasse 61 in E.____ benötigten Umschlagbagger der Ü.____GmbH abzuklären.\nÄhnliche Aktivitäten seien seinerzeit in Bezug auf kein anderes Grundstück unternommen worden. Bereits kurz nach dem 08.12.2006, nämlich am 13.12.2006, habe die Beklagte das Ersatzgrundstück in L.____ präsentiert. Daraufhin seien die Aktivitäten in Bezug auf das Grundstück in E.____ nach Aussage des Zeugen Dr. I.____ nur zurückgestellt bzw. nur noch \"verhalten fortgeführt\" und nicht etwa eingestellt worden. Mit Schreiben vom 16.01.2007, also noch vor\nAbschluss des MUV 07, aber nach der Absage für das Grundstück in E.____ durch die Beklagte, habe die C.____GmbH die Beklagte konkret bezüglich des Standortes E.____ in Verzug\n\n"}